Fortbildungskosten – müssen sie an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden?

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Roland Tilch


Rechtsanwalt
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Das Bundesarbeitsgericht hat erneut über die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung entschieden. Viele Arbeitgeber übernehmen teilweise oder vollständig Kosten für Fort- und Weiterbildung ihrer Arbeitnehmer und schließen darüber Fortbildungsvereinbarungen. Diese enthalten regelmäßig Klauseln, über die der Arbeitnehmer an den Kosten für die Fortbildung zumindest mittelbar beteiligt wird. Die Kostenbeteiligung wird oft durch eine vertraglich festgelegte Zeitdauer künftiger Betriebstreue im Anschluss an die Fortbildung abgesichert. Dabei handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), welche von der Rechtsprechung auf Wirksamkeit überprüft werden können. Rückzahlungsklauseln dürfen für den Arbeitnehmer nicht überraschend oder mehrdeutig sein. Das ist so, wenn sie an einer für den Arbeitnehmer unerwarteten Stelle in der vertraglichen Vereinbarung aufgeführt sind oder ihr äußeres Erscheinungsbild ungewöhnlich ist und der Arbeitnehmer damit nicht zu rechnen braucht. Darüber hinaus muss die Klausel auch verständlich sein. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer erkennen können muss, was auf ihn zukommt, z. B. die Höhe des Betrages.

Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Tilch, gerne mit Rat und Tat zur Seite.