Unterhalt

Getrenntlebensunterhalt

Wenn sich Ehegatten getrennt haben, kann der weniger oder nichts verdienende Ehegatte vom anderen einen nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Getrenntlebensunterhalt verlangen. So steht es in § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Hat ein Ehegatte vor der Trennung nicht oder Teilzeit gearbeitet, dann ist er auch im Trennungsjahr nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen oder seine Tätigkeit auszudehnen.

Der Unterhaltsberechtigte muss, wenn er Getrenntlebensunterhalt fordert, keinen besonderen Unterhaltstatbestand erfüllen. Dies ist der Unterschied zum nachehelichen Unterhalt. Es ist das Getrenntleben selbst, welches den Unterhaltsanspruch auslöst. Dies gilt in den ersten 12 Monaten nach der Trennung. Anschließend erhöht sich die Eigenverantwortlichkeit.

Die Anforderungen, die an den Unterhaltsberechtigten gestellt werden, damit er noch Unterhalt erhält, werden schrittweise an die Voraussetzungen für den nachehelichen Unterhalt angepasst.
Dies bedeutet: Je länger die Ehegatten getrennt leben, desto mehr muss der Unterhaltsberechtigte selbst tun. Hat er keine Arbeit, dann muss er sich intensiv bewerben. Hat er eine Teilzeittätigkeit, dann muss er versuchen, diese Tätigkeit aufzustocken oder sein Einkommen durch eine andere Tätigkeit, z. B. auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung, selbst zu decken.

Die Höhe des Getrenntlebensunterhalts wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie der nacheheliche Unterhalt.

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt ist dann zu zahlen, wenn die Ehegatten oder die Eltern getrennt leben.
Derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt den Kindesunterhalt in bar. Derjenige, bei dem das Kind lebt, erbringt seinen Unterhalt durch die Betreuungsleistung. Liegt ein Wechselmodell vor, d. h. hält sich das Kind gleich häufig und lange bei dem einen wie bei dem anderen Elternteil auf, dann haften die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Barunterhalt des Kindes. Zu berücksichtigen sind dann die jeweils erbrachten Naturalleistungen durch Versorgen und Wohnen. In der Regel ist der Unterhalt dann gleich hoch, so dass keiner etwas vom anderen verlangen kann. Dies ist jedoch individuell im Einzelfall zu klären.

Kindesunterhalt für minderjährige Kinder
Für minderjährige Kinder ist, wie oben angegeben, immer von demjenigen Kindesunterhalt zu zahlen, der das Kind nicht selbst betreut. Um den Kindesunterhalt für minderjährige Kinder zu sichern, ist der barunterhaltspflichtige Elternteil verschärft erwerbspflichtig. Er muss alles Zumutbare tun, um das notwendige Einkommen für den Kindesunterhalt seines Kindes zu erzielen.

Höhe des Kindesunterhalts
Die Höhe des Kindesunterhalts berechnet sich nach dem Einkommen des/der Barunterhaltsverpflichteten. Der Bedarf lässt sich aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Wenn derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld bezieht, dann darf der unterhaltspflichtige Elternteil die Hälfte des Kindergeldes vom Bedarf abziehen. Dies gilt auch bei eigenen Einkünften der Kinder z. B. aus Zinsen oder aus einer Nebenbeschäftigung.
Über den Regelkindesunterhalt hinaus kann zusätzlich ein Sonderbedarf oder ein Mehrbedarf zu zahlen sein.

Sonderbedarf ist etwas, was einmalig anfällt, z. B. eine Sprachreise.
Mehrbedarf ist alles, was dauerhaft anfällt, z. B. Nachhilfestunden, Lerntraining, Ergotherapie oder Studiengebühren.
Auch die Kosten für eine private Krankenversicherung des Kindes sind im Kindesunterhalt nicht enthalten.

Im Übrigen sind nichteheliche und eheliche Kinder seit Jahren beim Unterhalt gleichgestellt.

Aktuelle Düsseldorfer Tabelle mit Zahlbeiträgen (ab 1.01.21) Herunterladen

Volljährigenunterhalt

Volljährige Kinder bekommen dann noch einen Unterhalt, wenn sie in Ausbildung, auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle, in der Schule sind oder studieren.

Der Unterhalt von volljährigen Kindern berechnet sich aus den Einkommen beider Eltern. Beim Kind wird dann das volle Kindergeld abgezogen. Wenn das Kind in Ausbildung ist und eine Ausbildungsvergütung erhält, ist auch diese anzurechnen. Bei Kindern mit Einkommen aus Ausbildung sind von der Ausbildungsvergütung monatlich EUR 90,00 ausbildungsbedingter Mehrbedarf abzuziehen.

Elternunterhalt

Kommen die eigenen Eltern ins Heim, dann entsteht eine Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber den Eltern. Diese entsteht dann, wenn die Rente, das sonstige Einkommen und das Vermögen der Eltern nicht ausreichen, um die Kosten der Versorgung im Heim abzudecken. In der Regel kontaktiert der Bezirk dann alle Kinder, um zunächst deren Einkommen zu ermitteln. Haften mehrere Kinder anteilig, so muss zunächst die Höhe ihrer Einkommen festgestellt werden. Ein Kind, welches ein höheres Einkommen hat, zahlt dann auch mehr für seine Eltern als seine Geschwister. Beim Verwandtenunterhalt gilt jedoch ein höherer Selbstbehalt als beim Ehegattenunterhalt oder beim Kindesunterhalt: Haftet ein Kind für den Unterhalt seiner Eltern, dann liegt der Selbstbehalt hier bei EUR 1.500,00.

Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung muss grundsätzlich jeder Ehegatte für sich selbst sorgen. So steht es im Gesetz. Einen Unterhalt gibt es nur noch, wenn ein sog. Unterhaltstatbestand vorliegt.

Folgende Unterhaltstatbestände gibt es:

  • Betreuungsunterhalt bei Betreuung eines Kindes unter drei Jahren
  • Krankheitsunterhalt
  • Altersunterhalt
  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit oder Absolvieren einer Ausbildung, um eine Arbeit zu finden
  • Aufstockungsunterhalt, wenn der geschiedene Ehegatte zwar arbeiten kann, jedoch das, was er damit verdient nicht ausreicht, um den Lebensstandard während der Ehe auch nach dieser beizubehalten

Auch dann, wenn ein Unterhaltstatbestand vorliegt, gibt es den Unterhalt nur, wenn der Unterhaltsbedürftige seinen Unterhalt nicht selbst sichern kann. So steht z. B. einer Mutter, die ein Kind unter drei Jahren hat, möglicherweise kein Unterhalt zu, wenn sie erhebliche Mieteinnahmen hat, welche ihren Unterhalt sichern.

Der nacheheliche Unterhalt wird auch nicht mehr bis zum Lebensende gezahlt, sondern reduziert sich und läuft schließlich aus, selbst dann, wenn eigentlich noch ein Unterhaltstatbestand vorliegt. Der zur Zahlung von Unterhalt Verpflichtete kann nach einer gewissen Zeit verlangen, dass der Unterhalt begrenzt oder befristet wird.

Der Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch auch verwirken. Einer der häufigsten Verwirkungsgründe ist das Eingehen einer neuen Lebenspartnerschaft. Dauert eine solche zwei bis drei Jahre, dann besteht kein Unterhaltsanspruch mehr. Eine Verwirkung ist jedoch auch dann möglich, wenn der Ehegatte, der Unterhalt bezieht, Einkommen verschweigt.

Unterhalt für nichtehelichen Elternteil

Auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Eltern, die nicht verheiratet sind und ein Kind betreuen, gibt es im Fall einer Trennung Unterhalt. Dies steht in § 1615 l BGB. Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat gegenüber dem Vater einen Unterhaltsanspruch auch bereits sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Danach hat die Mutter einen Anspruch bis das Kind drei Jahre alt wird. Dies ist dann ein Betreuungsunterhalt.

Angerechnet wird das Einkommen der Mutter, wenn diese trotzdem arbeitet. Auch Erziehungs- oder Elterngeld wird angerechnet.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen, das die Mutter vor der Geburt des Kindes hatte. Unabhängig davon besteht ein Unterhaltsanspruch des Kindes.

Unterhaltsberechnung

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Dr. Gabriele Sonntag

Kanzleiinhaberin seit 1995
gs@ra-sonntag.de