Zu einem Wohnungsbrand kann es rasch kommen, z. B. durch einen elektrischen Defekt, eine angelassene Herdplatte oder einen vergessenen Adventskranz mit brennenden Kerzen. Der Schaden an der Wohnung selbst ist durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Diese schließt der Vermieter ab. Der Mieter zahlt sie über seine Nebenkostenabrechnung. Der Brandschaden am Inventar wird von der Hausratversicherung bezahlt.
In einer vermieteten Wohnung hatte es gebrannt. Die private Haftpflichtversicherung des Mieters wollte nicht zahlen. Der Vermieter weigerte sich, den Brandschaden zu übernehmen und zu beseitigen. Eine Mietminderung wollte er nicht akzeptieren. Der Mieter habe den Schaden schuldhaft selbst verursacht, da er Wasser in zu heißes Öl gekippt hatte.
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Mieters. Ein Mieter darf als Gegenleistung für die brav bezahlten Nebenkosten erwarten, dass er im Schadensfall von der Gebäudeversicherung auch einen Nutzen hat. Schließlich hatte er ja die Versicherungsprämien über die Nebenkosten bezahlt.
Bei Fragen rund um das Versicherungsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Tilch, gerne mit Rat und Tat zur Seite.