Elternzeit

Eine Familie zu gründen ist auch mit einer Umstrukturierung der Lebensmodelle verbunden. Wer ein Kind versorgt, kann gerade in den Anfangsmonaten nicht mehr so viel arbeiten wie zuvor. Dem trägt der Gesetzgeber mit den Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld Rechnung.
Das Arbeitsverhältnis und die damit einhergehende Elternzeit sind gesetzlich ganz klar geregelt. Viele Familien wissen jedoch nicht, welche Regeln gelten und welche Ansprüche sie an ihre Arbeitgeber stellen können.
Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist der Anspruch auf Elternzeit geregelt. Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin haben demnach Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit Ihrem eigenen oder einem ihnen anvertrauten Kind in einem Haushalt leben. Unter bestimmten Umständen haben auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn sie sich um ihre Enkel kümmern.

Elternzeitanspruch

Der Elternzeitanspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Davon kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten aber auch noch bis zum achten Lebensjahr des Kindes genommen werden.
Die Elternzeit ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen. So darf ein Arbeitnehmer, der sich in der Elternzeit befindet, durchaus arbeiten, jedoch nicht länger als regelmäßig 32 Wochenstunden. Die allermeisten Familien entscheiden sich jedoch dafür, dass der elternzeitnehmende Part sich vollständig um die Familie kümmert.

Elterngeld

Für die Elternzeit gibt es das Elterngeld, welches der Familie zum Ausgleich des Einkommensausfalls gewährt wird. Es entspricht in der Regel 67 Prozent des regelmäßigen Einkommens vor der Elternzeit, jedoch nicht mehr als 1800 Euro monatlich.
Elternzeit muss rechtzeitig beantragt und geplant werden. Arbeitgeber können sie nur aus zwingenden betrieblichen Gründen mit Begründung ablehnen. Doch was tun, wenn der Arbeitgeber die Elternzeit ablehnt? Wie wird das Elterngeld berechnet und welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt von Elterngeld erfüllt sein? Auch dessen genaue Berechnung und Auszahlung kann zum Streitfall werden. Für solche Fälle und bei allen anderen Fragen zum Thema Elternzeit und Elterngeld steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Roland Tilch zur Verfügung!

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Roland Tilch

In der Kanzlei seit 1996
rt@ra-sonntag.de

 

Urlaub nach Elternzeit

Generell bleibt der Urlaubsanspruch aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit erhalten. Der Arbeitgeber kann zwar nach § 17 BEEG den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen...

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