Kind: Sorgerecht, Umgangsrecht, Vaterschaft und mehr

Sorgerecht

Während der Ehe haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder. Grundsätzlich soll dies auch nach einer Trennung so bleiben.

Alleinige elterliche Sorge oder Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Wenn nicht einer der beiden Ehepartner nach der Trennung oder im Zusammenhang mit der Scheidung einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge bei Gericht stellt, dann bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Von dem Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge wird bei Vorliegen besonderer Gründe jedoch abgewichen. Es kann dann auf Antrag entweder die gesamte elterliche Sorge oder Teile davon auf ein einzelnes Elternteil übertragen werden. Die elterliche Sorge besteht aus vier größeren Bereichen:

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Vermögenssorge
  • Gesundheitsfürsorge
  • Passangelegenheiten

Es existieren noch weitere Teilbereiche wie z. B. die schulischen Angelegenheiten oder die Vertretung gegenüber Ämtern; jedoch sind diese erfahrungsgemäß kaum Streitgegenstand im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der wichtigste Teilbereich. Wer dieses hat, entscheidet darüber, wo das Kind lebt oder wo es sich aufhält. Auslöser eines Streits um das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist oft die unbedachte Bemerkung eines Elternteils, dass das Kind nach einem Umgangswochenende bei ihm bleiben soll, er es nicht mehr zum anderen Elternteil zurückbringen will oder dass er mit dem Kind wegziehen möchte.

In solchen Fällen macht es Sinn, nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge, z. B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen.

Sind die Differenzen zwischen beiden Elternteilen jedoch zu groß, d. h. führt jedes Zusammentreffen zum Streit und leiden die Kinder darunter, dann macht es auch Sinn, die alleinige elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen.

Landet ein solcher Antrag bei Gericht, dann schalten die Gerichte oft einen Verfahrensbeistand ein. Dies ist dann ein Anwalt des Kindes. Er kümmert sich um die Interessen des Kindes und spricht mit diesem (soweit dies vom Alter her möglich ist).

Darüber hinaus werden oft auch kinderpsychologische Gutachten in Auftrag gegeben. Mit Hilfe dieser macht sich das Gericht dann ein Bild davon, bei welchem Elternteil das Kind am besten aufgehoben ist oder welchem Elternteil das Sorgerecht zur alleinigen Ausübung übertragen werden soll.

Sorgerecht für Großeltern
Wenn Eltern für ihre Kinder nicht mehr sorgen können oder wollen, dann besteht die Möglichkeit für Großeltern, das Sorgerecht zu beantragen, andernfalls wird das Sorgerecht auf das Jugendamt übertragen.

Die Großeltern haben aber grundsätzlich den Vorrang vor dem Jugendamt. Zugrunde liegt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses bezog sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und argumentierte, dass zu einer Familie auch nahe Verwandte, wie z. B. Großeltern gehören. Gerichte haben bei der Auswahl eines Vormundes bestehende Familienbande zwischen den Großeltern und deren Enkelkindern vorrangig zu beachten. Sind die Großeltern geeignet, für ihr Enkelkind zu sorgen, sind sie dem Jugendamt also vorzuziehen.

Daher sind die Chancen für Großeltern, für ihre Enkelkinder sorgen zu dürfen, wenn die Eltern als Sorgeberechtigte ausfallen, stark gestiegen.

Oft haben Elternteile in einem Sorgerechtsverfahren die Angst, mit dem Sorgerecht auch das Umgangsrecht zu verlieren. Beides hat jedoch nichts miteinander zu tun.

Das Sorgerecht regelt die Möglichkeit der Entscheidung über die Belange des Kindes. Hierzu gehört z. B. die Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes oder die Gesundheitsfürsorge. Es geht dabei jedoch lediglich darum, die Entscheidungen zu treffen.

 

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht regelt wer, wann, wie oft und für wie lange Umgang mit dem Kind haben darf. Umgang hat immer derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Sollte das Sorgerecht nur bei einem Elternteil liegen, so beeinträchtigt dies das Umgangsrecht des anderen Elternteils nicht.

Wer?
Das Umgangsrecht hat immer derjenige, beim dem das Kind nicht lebt. Lebt das gemeinsame Kind bei dem Vater, dann hat die Mutter ein Recht auf Umgang.

Wann – Wie oft?
Die Dauer und Häufigkeit für den Umgang hängt vom Alter des Kindes und natürlich der Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes und dem des umgangsberechtigten Elternteils ab. Für ältere Kinder gilt ein 14-tägiges Umgangsrecht von Freitagabend bis Sonntagabend und die Hälfte der Ferien. Bei jüngeren Kindern sollte der Umgang kürzer, dafür jedoch häufiger sein. Es haben sich Umgänge von 3 x wöchentlich für eine Stunde bewährt. Vom Kindergartenalter bis zum Eintritt in die Schule ist ein wöchentliches Umgangsrecht für einen Tag am Wochenende sinnvoll. Entscheidend ist natürlich immer wie eng das Verhältnis zwischen Mutter und Kind ist. Wenn eine Mutter längere Zeit mit dem Kind zusammen gelebt hat und von Anfang an mit dessen Umgang vertraut ist, kann sie es auch jedes Wochenende sehen und Zeit mit ihm verbringen. Zudem ist die Entfernung zwischen dem Wohnort der Mutter und des Kindes sehr wichtig für das Umgangsrecht. Da derjenige, der den Umgang wahrnimmt, das Kind abholen und wieder zurückbringen muss, ist der zeitliche Faktor nicht zu unterschätzen. Zudem muss man sich auch überlegen, was man seinem eigenen Kind zumuten kann, so macht z. B. eine Fahrstrecke von jeweils einer Stunde bei einem Umgang von einem Tag keinen Sinn. Grundsätzlich ist beim Umgangsrecht stets das Wohl des Kindes im Auge zu behalten.

Wie?
Das Umgangsrecht bedeutet, dass der Umgang vorwiegend selbst wahrgenommen werden sollte. Schließlich ist das Umgangsrecht dafür da, dass das Verhältnis zwischen Mutter und Kind gefestigt und gemeinsam Zeit verbracht wird. Es macht also keinen Sinn, wenn das Kind am Wochenende bei den Großeltern oder dem neuen Freund ist, weil die Mutter arbeiten muss oder für längere Zeit unterwegs ist. Hier ist es dann auch verständlich, wenn der Vater des Kindes etwas gegen das Umgangsrecht einzuwenden hat.

Wer hilft?
Das Kind fühlt sich am wohlsten, wenn sich die Eltern über den Umgang einig werden und somit geklärte Verhältnisse herrschen. Wenn es jedoch Probleme gibt und sich beide Elternteile in verschiedenen Themen des Umgangsrechts nicht einig sind, kann auch Hilfe beim Jugendamt gesucht werden. Die Mitarbeiter versuchen dann zwischen den Eltern zu vermitteln und Vereinbarungen für den richtigen Umgang zu treffen. Nützt auch das nichts, bleibt in den meisten Fällen nur mehr der Gang zum Gericht. Bei einem Antrag auf Regelung des Umgangs wird das Gericht so schnell wie möglich einen Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzen, in der der vorläufige Umgang für die nächsten Monate geregelt wird. Da der regelmäßige Gang zum Gericht nicht zum Wohle des Kindes beiträgt, sollte sich auf eine langfristige Umgangsregelung geeinigt werden.

 

Umgangsrecht kann auch Großeltern und anderen Personen zustehen, die mit dem Kind ein gutes Verhältnis haben. Wenn sich Elternteile trennen, hat derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, automatisch ein Umgangsrecht. Wenn das Kind während des Zusammenlebens auch viel Zeit mit seinen Großeltern verbracht hat und sich dort ein vertrautes und inniges Verhältnis aufgebaut hat, wäre es tragisch, diese Bindung nach einer Trennung zu verlieren. Deshalb ist es auch gesetzlich vorgesehen, dass Großeltern und anderen Personen, die mit dem Kind zusammen gewohnt oder auf andere Art und Weise eine besondere Bindung aufgebaut haben, ein Umgangsrecht eingeräumt werden kann. Am wichtigsten ist für das Kind aber immer der Umgang und Kontakt mit seinen Eltern, daher wird das Umgangsrecht für Großeltern oder Dritte weniger häufig verlangt und durchgesetzt.

 

Vater oder nicht?

Eine durch Ehe begründete oder durch Anerkennung erfolgte Vaterschaft kann angefochten werden, wenn Zweifel an der Vaterschaft auftauchen. Diese entstehen manchmal durch unbedachte Bemerkungen der Mutter oder auch aus Aussagen aus dem Freundes- oder Verwandtenkreis. Wichtig ist hier aber darauf zu achten, dass die Anfechtung innerhalb von zwei Jahren nach dem Aufkommen der Zweifel erfolgen muss. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Ist sie abgelaufen, kann nicht mehr angefochten werden.

 

Mehrbedarf

Beim Anspruch auf Mehrbedarf handelt es sich um einen Unterhaltsanspruch, der zusätzlich zum Regelunterhalt zu zahlen ist. Mehrbedarf ist alles das, was regelmäßig wiederkehrt. Dazu gehören z. B. die Schulkosten für eine Privatschule, Nachhilfe, Kosten für Musikunterricht oder Konzentrationstraining. Auch Fahrtkosten können darunter fallen. Wichtig ist hier zu wissen, dass auch ein Anspruch auf Mehrbedarf verwirken kann, wenn er nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Hier gilt also auch: Nicht zu lange warten und den Unterhaltsschuldner immer regelmäßig über Art und Höhe der Kosten informieren, die anfallen.

 

Sonderberdarf

Unter Sonderbedarf versteht man alle Ausgaben, welche einmalig anfallen. Darunter kann zum Beispiel eine Sprachreise im Rahmen der Ausbildung des Kindes fallen.

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Dr. Gabriele Sonntag

Kanzleiinhaberin seit 1995
gs@ra-sonntag.de

 

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