Enterbung und Pflichtteil beim Erbe

Als Spezialist für Erbrecht helfe ich regelmäßig Mandanten, die im Rahmen der Testamentsgestaltung potentielle Erben enterben wollen. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung helfe ich außerdem Erben, ihren Pflichtteil durchzusetzen oder einen Pflichtteilsanspruch abzuwehren. Aus dieser Erfahrung heraus haben wir hier die wichtigsten Informationen zu Pflichtteil und Enterbung zusammengestellt. Da das Erbrecht sehr komplex ist, sollten sich Erblasser und Erben aber in jedem Fall beraten lassen.

Enterben

Wenn ein Erblasser verhindern will, dass bestimmte Verwandte – trotz ihres gesetzlichen Erbrechts – erben, kann er sie enterben. Das geschieht durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag. Bestimmte Erben können aber nicht grundsätzlich von der Erbfolge ausgeschlossen werden, da Sie Anspruch auf Ihren Pflichtteil haben.

Von unserer Kanzlei an der Grenze zwischen Nürnberg und Fürth aus beraten wir Sie gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Senden Sie uns Ihr Anliegen mit den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF-Datei per E-Mail, Fax oder Post. Dann schauen wir uns die Unterlagen an und werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit einer schriftlichen Mandatserteilung zustande. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung leisten können.

Mit Ihren Anfragen und Mandaten sind Sie uns aus Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach, ganz Mittelfranken und auch darüber hinaus aus der Region willkommen. Wir sind gerne für Sie da.

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Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil im Erbrecht?

Nur Kinder, Enkel und weitere Nachkommen (Abkömmlinge) sowie Ehepartner und Eltern des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch von Eltern besteht allerdings nur dann, wenn der Erblasser keine Nachkommen (mehr) hat.

Geschwister, Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen sowie weitere entfernte Verwandte haben regelmäßig keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Wie hoch ist der Pflichtteil im Erbrecht?

Grundsätzlich beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Beim gesetzlichen Güterstand kann der Ehepartner außerdem einen Zugewinnausgleich fordern. Dieser beträgt pauschal ein Viertel des gesamten Erbes – unabhängig davon, ob ein Zugewinn besteht. Bei allen Güterständen darf der überlebende Ehepartner außerdem Hausrat zur angemessenen Haushaltsführung behalten.

Darüber hinaus können Ergänzungsansprüche und Ausnahmen bestehen, beispielsweise aufgrund von Schenkungen, die weniger als zehn Jahre zurückliegen.

Wie kann der Erblasser den Pflichtteil verringern?

Im Rahmen der Nachlassgestaltung kann der Erblasser versuchen, den Pflichtteil des enterbten Familienmitglieds möglichst klein werden zu lassen. Dafür gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Man kann das gesamte Erbe verringern oder den Anteil des enterbten Familienmitglieds.

Eine Verringerung des Gesamterbes ist beispielsweise durch Schenkungen zu Lebzeiten möglich. Solche Schenkungen werden bei der Berechnung des Pflichtteils zwar berücksichtigt. Allerdings reduziert sich diese Anrechnung mit der Zeit. Zehn Jahre nach der Schenkung (bzw. nach der Scheidung bei Schenkungen an den Ehepartner) ist das verschenkte Vermögen vor dem Pflichtteil sicher. Beispielsweise könnte ein Erblasser sein Haus auf Kinder oder Enkel übertragen und sich dabei ein Wohnrecht eintragen lassen.

Der Pflichtteil des enterbten Familienmitglieds lässt sich auch dadurch verringern, dass dessen gesetzlicher Erbanteil verringert wird. Das kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Erblasser heiratet oder (weitere) Kinder bekommt bzw. adoptiert. So könnte ein Erblasser beispielsweise die Kinder seines neuen Ehepartners adoptieren, um den Pflichtteil eines Kinds aus erster Ehe zu verringern.

Als Fachanwalt für Familienrecht und spezialisierter Anwalt für Erbrecht hilft Ihnen Philipp Krasa gerne bei der Testamentsgestaltung.

Wann ist der Pflichtteil ausgeschlossen?

Der Pflichtteil im Erbrecht kann nur in wenigen Ausnahmefällen vom Erblasser ganz ausgeschlossen werden:

  • Wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber ein Verbrechen oder schwerwiegendes Vergehen begangen hat.
  • Wenn er dem Erblasser gegenüber seine Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat.
  • Wenn er zu mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder zur Unterbringung in der Psychiatrie bzw. einer Entziehungsanstalt verurteilt wurde.

Auch ohne eine Verfügung des Erblassers entfällt der Pflichtteilsanspruch bei Erbunwürdigkeit. Diese kann u.a. durch widerrechtliche Tötung des Erblassers oder durch Eingriffe in die freie Errichtung bzw. Aufhebung von Testamenten entstehen oder wenn ein Testament gefälscht, verfälscht oder unterdrückt wurde.

Philipp Krasa ist ein erfahrener Anwalt für Erbrecht in Fürth

Philipp Krasa

Philipp Krasa ist ein erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht in Fürth sowie Fachanwalt für Familienrecht. Er hilft bei der Testamentsgestaltung und unterstützt potentielle Erben sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Pflichtteils-Ansprüchen.

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