Im Krankheitsfall können alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung für dieselbe Erkrankung bis zu 72 Wochen Krankengeld von der Krankenkasse erhalten. Zuvor hat der Arbeitgeber sechs Wochen Lohnfortzahlung zu leisten, sodass insgesamt maximal 78 Wochen Krankengeld bezahlt wird. Nach Ablauf der maximalen Dauer der Zahlungen können Versicherte sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden – sofern sie dem Arbeitsmarkt mindestens 15 Stunden zur Verfügung stehen – oder sie können einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen.
Es gibt für die gesetzliche Krankenversicherung aber auch eine Möglichkeit, trotz Krankschreibung vor Ablauf der 72 Wochen die Krankengeld-Zahlung zu beenden. Das ist der Fall, wenn der Versicherte nicht mehr als (temporär) krank, sondern als dauerhaft erwerbsunfähig bzw. berufsunfähig gilt.
Die Praxis zeigt, dass Versicherte von den gesetzlichen Krankenversicherungen immer früher aufgefordert werden, eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme zu beantragen. In Einzelfällen wird die Aufforderung bereits mit Beginn des Krankengeld-Bezuges übersandt. Das kann einerseits der schnelleren Wiedereingliederung dienen. Diese Aufforderung hat jedoch andererseits weitrechende Konsequenzen. Versicherte sind dann bei der weiteren Gestaltung von Maßnahmen eingeschränkt. Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen dürfen sie dann nur noch mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Krankenversicherung aufsuchen.
In unserer Kanzlei an der Grenze zwischen Nürnberg und Fürth beraten wir Sie gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Senden Sie uns Ihr Anliegen mit den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich per Post oder als PDF-Datei per E-Mail. Dann schauen wir uns die Unterlagen an und werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit einer schriftlichen Mandatserteilung zustande. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung leisten können.
Mit Ihren Anfragen und Mandaten sind Sie uns aus Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach und aus der Region willkommen. Wir sind gerne für Sie da.
Die einschneidendste Folge des Rehabilitationsantrages ist jedoch, dass dieser in einen Antrag auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente umgedeutet werden kann. Wird diesem Antrag nach ergebnisloser Reha-Behandlung stattgegeben, so endet die Krankengeld-Zahlung ab Antragstellung. Die finanziellen Konsequenzen sind dann:
Für diese Maßnahme der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Verfahrensablauf vorgesehen. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung kann überprüft werden, auch hat die Krankenkasse über die Rechtsfolgen aufzuklären.
Betroffene sollten sich bei einer längeren Krankheit möglichst frühzeitig an einen erfahrenen Anwalt für Versicherungsrecht bzw. Sozialrecht wenden – und nicht erst, wenn die Krankenkasse kein Krankengeld mehr zahlt. Roland Tilch steht Ihnen gerne zur Seite, wenn es um Krankengeld oder andere Streitpunkte mit AOK, TK, Barmer, DAK, IKK, KKH, Knappschaft, SBK oder anderen gesetzliche Krankenkassen geht.
Krankengeld wird von der Krankenkasse immer rückwirkend bezahlt, sobald eine neue Krankmeldung vom Arzt oder eine Gesundmeldung vom Versicherten vorliegt. Eigentlich sollte der Antrag auf Krankengeld dann innerhalb von 3 Tagen von der gesetzlichen Krankenversicherung bearbeitet und ausbezahlt werden. Wenn dennoch die Krankenkasse das Krankengeld nicht pünktlich zahlt, kann das auf Überarbeitung der Mitarbeiter oder aber auf eine intensivere Prüfung des Antrags zurückzuführen sein. In beiden Fällen können wir als Anwälte häufig weiterhelfen.
Bei freiwillig versicherten Selbständigen kann es vorkommen, dass die Krankenkasse die Auszahlung von Krankengeld verweigert, weil bei dem Versicherten ein Beitragsrückstand aufgelaufen ist. Das ist aber nicht ohne weiteres rechtens. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: L 1 KR 54/04), das auch vom Bundessozialgericht bestätigt wurde (Az. B 1 KR 65/05 B), hat die Krankenkasse Krankengeld auch bei Beitragsrückständen zu zahlen, solange sie keine Betrugsabsicht nachweisen kann.
Grundsätzlich zulässig ist eine Aufrechnung des Anspruchs auf Krankengeld mit Forderungen der Krankenkassen – beispielsweise aus Beitragsrückständen. Allerdings gibt es hier Beschränkungen. Wie bei Arbeitseinkommen sind Pfändungsfreigrenzen zu beachten, wenn die Krankenkasse mehr als die hälfte des Krankengeld-Anspruchs aufrechnen will. Der Versicherte darf durch die Aufrechnung grundsätzlich nicht hilfebedürftig werden. Die Hilfebedürftigkeit hat allerdings der Versicherte selbst zu belegen, die Krankenkasse prüft dies nicht von sich aus.
Roland Tilch
Roland Tilch ist sowohl Fachanwalt für Versicherungsrecht als auch Fachanwalt für Sozialrecht. Dadurch hat er viel Erfahrung mit Fällen, in denen die Krankenkasse kein Krankengeld zahlen will.