Generell bleibt der Urlaubsanspruch aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit erhalten. Der Arbeitgeber kann zwar nach § 17 BEEG den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, er muss ihn aber auch dann abgelten, wenn das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Elternzeit beendet wird.
Haben Sie weitere Fragen zur Elternzeit?
Bei Fragen zum Arbeitsrecht unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Roland Tilch aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Fürth, gerne.