Kurzinformation Eigentümerverzeichnis April 2019
Ein Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatte Einsicht in das Eigentümerverzeichnis und in die Eigentümerspalte einzelner Grundbuchblätter verlangt. Er hatte dies damit begründet, dass er beabsichtige, die Rechtmäßigkeit von Videoüberwachungsanlagen, die auf diesen Grundstücken zur Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche installiert worden waren, zu kontrollieren. Gleichzeitig hatte er auch den nach dem Landesrecht zuständigen Datenschutzbeauftragten informiert. Dieser gab an, dass er aufgrund der Vielzahl von täglich eingehenden Beanstandungen nicht sofort auf die Anfrage reagieren könne. Der Eigentümer wollte also selbst sofort eine Überprüfungen anstellen. Ihm wurde vom OLG Frankfurt die Einsicht in das Eigentümerverzeichnis und in die Eigentümerspalte einzelner Grundbuchblätter verwehrt. Das Gericht sah kein berechtigtes Interesse. Der Schutz der Daten der anderen Eigentümer ging vor.
Philipp Krasa