Immer wieder: Inhaltskontrolle von Eheverträgen

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Dr. Gabriele Sonntag


Rechtsanwältin
Inhaberin der Rechtsanwaltskanzlei seit 1995


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Kurzinformation Eheverträge April 2019

Aktuelle und aber auch schon lange bestehende Eheverträge sind immer wieder ein Thema meiner anwaltlichen Praxis. Zunächst ist dabei zu prüfen, ob der Vertrag insgesamt sittenwidrig ist. Dies ist jedoch nur in den seltensten Fällen gegeben. Was möglich ist, ist die so genannte Inhaltskontrolle einzelner Regelungen. Dabei wird geprüft, ob eine solche einzelne Regelung, z.B. zum Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich, so stark von der allgemeinen gesetzlichen Regelung abweicht, dass einer der Vertragsschließenden unzumutbar benachteiligt wird.

Das OLG Celle hatte einen konkreten Ehevertrag zu überprüfen, in welchem der Anspruch auf Betreuungsunterhalt für ein Kind unter drei Jahren des betreuenden Elternteils auf das Existenzminimum herabgesetzt worden war. Weitere Ausgleichszahlungen für den Fall, dass der Ehegatte, der die Kinderbetreuung übernimmt, seine Erwerbstätigkeit aufgibt und berufliche Einschränkungen hinzunehmen hat, sah der Ehevertrag dabei nicht vor. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Kinderwunsch nicht ausgeschlossen. Das Gericht sah diese einzelne Klausel schlussendlich als unwirksam an. Diese Auffassung hatte zur Folge, dass die gesetzliche Regelung eintrat. Die Unwirksamkeit dieser einzelnen Klausel erfasste jedoch nicht den gesamten Ehevertrag. In diesem war vereinbart worden, dass die Unwirksamkeit einer Klausel nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führt.

Es lohnt sich also immer, auch einen vermeintlich „sicheren“ Ehevertrag überprüfen zu lassen.

Dr. Gabriele Sonntag