Immobilienrecht

Wer darf den Ast abschneiden?

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Rechtsanwalt Philipp Krasa im grauen Anzug. Er vertritt Mandanten aus Nürnberg, Fürth & Erlangen u.a. als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie für Familienrecht. Außerdem ist er Spezialist für Erbrecht.

Philipp Krasa


Rechtsanwalt
In der Kanzlei seit 2016


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0911971870

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Rechte der jeweiligen Miteigentümer nicht immer sofort ersichtlich. Ein einfacher Ast, der vom Nachbargrundstück herüberreicht, kann schnell die schwierige Frage aufwerfen, wer ihn beseitigen darf. Nach der letzten Gesetzesänderung wurde dies zwar einfacher. Es ist aber grade bei Störungen von Dritten nicht klar, ob sich die Gemeinschaft der Eigentümer oder die betroffenen Eigentümer um die Abwehr kümmern müssen. Seit der Gesetzesreform gilt, dass die Gemeinschaft der Eigentümer für die Abwehr der Störung zuständig ist. Der einzelne Eigentümer hat nur dann Abwehrrechte, soweit der Ast in den räumlichen Bereich seines Sondereigentums ragt. Sollten sowohl das sog. Gemeinschaftseigentum als auch das Sondereigentum betroffen sein, so darf nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (AZ: V ZR 41/19) der einzelne Eigentümer gegen die Störung vorgehen.

Bei Fragen rund ums Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite.