Kurzinformation Steuerrecht September 2019
Trennen sich Eheleute, so können sie sich noch im laufenden Jahr der Trennung gemeinsam veranlagen lassen. Ab dem 01.01. des Folgejahres der Trennung, erfolgt eine neue Zuordnung der Steuerklassen. Während für die Zeit des Zusammenlebens die Steuerklassenkombination III und V zulässig waren, sind es ab dem 01.01. des Folgejahres die Steuerklasse I und II oder I und I. Trennungen kurz vor Jahreswechsel sind finanziell betrachtet nicht ratsam. Es werden damit dann für das Folgejahr erhebliche Mindereinnahmen in Kauf genommen. Lassen sie sich vor einer Trennung über das mögliche Eintreten der Steuermehrbelastung beraten. Dann können sich die Beteiligten hierauf langfristig einstellen.
Dr. Gabriele Sonntag