Eine Winzergenossenschaft veranstaltete eine Weihnachtsfeier. Bereits im Betrieb wurde das erste Glas Sekt getrunken. Danach fuhren die Beschäftigten in einem Bus in ein Restaurant. Gegen Mitternacht wurden die Beschäftigten, welche nach Hause wollten, zurück zur Firma gefahren. Die Weihnachtsfeier endete offiziell.
Zwei Mitarbeiter wollten jedoch noch nicht nach Hause gehen. Sie begaben sich zunächst in ein Hotel in der Nähe des Betriebes. Später gingen sie in den Aufenthaltsraum der Kellerei, um dort weiter zu feiern. Das feuchtfröhliche Gelage fiel am nächsten Tag auf. Auf dem Tisch standen vier leere Weinflaschen, einer der Mitarbeiter hatte sich erbrochen und das Hoftor stand weit offen.
Die Mitarbeiter erhielten deshalb eine Kündigung. Dagegen gingen sie vor das Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte aber kein Mitleid mit den fröhlichen Zechern: Die Kündigung war ohne vorherige Abmahnung wirksam; es lag eine schwere Pflichtverletzung vor. Daher bedurfte es keiner vorherigen Abmahnung.
Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Roland Tilch, gerne mit Rat und Tat zur Seite.