Kindesunterhalt, das Kind wird volljährig – was ist zu tun?

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Dr. Gabriele Sonntag


Rechtsanwältin
Inhaberin der Rechtsanwaltskanzlei seit 1995


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Ist der Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind tituliert, zum Beispiel mit einer Jugendamtsurkunde, einem gerichtlichen Vergleich oder einem gerichtlichen Beschluss, dann gilt der Titel, aus dem ja vollstreckt werden kann, grundsätzlich auch dann weiter, wenn das Kind volljährig wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Titel bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres befristet ist, was aber eher die Ausnahme ist. Wird aus dem Unterhaltstitel vollstreckt, dann kann sich der Unterhaltsgegner gegen die Vollstreckung wenden und einen Abänderungsantrag einreichen. Volljährigenunterhalt berechnet sich immer anders als Minderjährigenunterhalt. Zum Beispiel ist das Kindergeld ab dem 18. Lebensjahr in voller Höhe als Einkommen des Kindes anzusetzen.

Sie haben Fragen zum Thema Minderjährigen- bzw. Volljährigenunterhalt? Gerne berät Sie Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth hierzu.