Kurzinfo Arbeitsrecht Mai 2021
Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber, wenn er schuldhaft seinem Arbeitnehmer einen Schaden verursacht. Solche Schäden sind meistens auch von der Berufsgenossenschaft abgesichert. Der Arbeitgeber kann aber auch ohne Verschulden haften. Setzt der Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug zur Verrichtung der Arbeit ein, beispielsweise weil er die am Vormittag hergestellten Torten ausliefert und verursacht dabei leicht fahrlässig einen Verkehrsunfall mit Schaden am eigenen Fahrzeug, so kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Ersatz des Schadens am eigenen Fahrzeug vom Arbeitgeber fordern. Wird der Verkehrsunfall vom Arbeitnehmer mit mittlerer oder grober Fahrlässigkeit verursacht, kann – je nach Verschulden – immer noch eine Zahlungspflicht des Arbeitgebers anteilig entstehen.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch, Hans-Vogel-Straße 2, 90765 Fürth wenden.