Die Scheidung und der tote Expartner – Erbe bei Scheidung

Die Buchstaben „EX“ sind hier sehr passend: Das Erbe bei Scheidung dreht sich um EX-Partner und EXitus.
Rechtsanwalt Philipp Krasa in grauer Weste. Er vertritt Mandanten aus Nürnberg, Fürth & Erlangen u.a. als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie für Familienrecht. Außerdem ist er Spezialist für Erbrecht.

Philipp Krasa


Rechtsanwalt
In der Kanzlei seit 2016


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Eine Scheidung kann nicht nur ein emotional belastender Prozess sein, sondern sich auch über Monate oder gar Jahre hinziehen. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Ehepartnern enden erst mit der rechtskräftigen Scheidung. Doch was geschieht, wenn ein Ehegatte während des Scheidungsverfahrens verstirbt? Dies wirft erbrechtliche und güterrechtliche Probleme auf. Erbrechtlich ist nicht überraschend, dass sich Ehepaare gegenseitig beerben. Der überlebende Ehegatte erbt neben den Verwandten des verstorbenen Ehegatten einen Teil des Nachlasses. Je nachdem, ob es sich bei den weiteren Verwandten um Erben erster Ordnung, also Kinder des Erblassers, handelt, erbt der überlebende Ehegatte pauschal 1/4 des Nachlasses. Waren die Beteiligten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich dieser Erbteil pauschal noch einmal um 1/4. So kann der überlebende Ehegatte bis zur Hälfte des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten erben.

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es unbillig wäre, wenn ein Ehegatte, der die Scheidung bereits beantragt hat, im Todesfall vom anderen Ehegatten noch beerbt werden würde. Daher gibt es von der sogenannten gesetzlichen Erbfolge eine Ausnahme in § 1933 BGB. Danach verliert der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht, wenn zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder dem Antrag des anderen Ehegatten bereits zugestimmt hat.

Ehegatten sind darüber hinaus auch vermögensrechtlich miteinander verbunden. Bei Beendigung der Ehe kann ein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen. In einem Scheidungsverfahren kann der Zugewinn berechnet werden, indem das Vermögen bei Eheschließung vom Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages abgezogen wird. Der Ehepartner, der den höheren Zugewinn hat, gibt davon einen Teil an den anderen Ehepartner ab.

Stirbt nun während des laufenden Scheidungsverfahrens ein Ehegatte, ist für die Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht das Datum der Zustellung des Scheidungsantrages, sondern sein Vermögen zum Todeszeitpunkt maßgeblich. Je nachdem, wie sich das Vermögen der Ehegatten entwickelt hat, kann dies erhebliche Unterschiede machen. Zum Beispiel dann, wenn Aktien zum Vermögen eines der Ehegatten gehören.

Es empfiehlt sich daher, nach einer Trennung Testamente, die den Ehepartner begünstigen, so schnell wie möglich zu widerrufen. Auch sollte ein Scheidungsantrag rechtzeitig gestellt werden. Nur so ist sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte nicht mehr erbberechtigt ist.

Bei Fragen rund um Erbrecht und Familienrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth Herr Rechtsanwalt Krasa gerne mit Rat und Tat zur Seite.