Nicht erst seit der Cannabis-Legalisierung sind Drogen am Arbeitsplatz ein Anlass zu Konflikten. Ähnlich wie bei Alkohol bei der Arbeit ist auch hier die Rechtslage vielschichtig. Als erfahrene Kanzlei für Arbeitsrecht vertreten wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei Konflikten rund um Drogenkonsum am Arbeitsplatz. Hier geben wir einen ersten Überblick über juristische Fragen:
Führt Drogenkonsum bei der Arbeit zur Kündigung?
Abgesehen von schwerem, durch den Drogenkonsum verursachten Fehlverhalten kann der Arbeitgeber in der Regel zunächst nur eine Abmahnung aussprechen und bei einem wiederholten Fehlverhalten kündigen. Bei illegalen Drogen reicht dafür bereits der Konsum im Betrieb. Bei legalen Drogen wie Marihuana oder Alkohol kommt eine Abmahnung bzw. Kündigung nur infrage, wenn der Arbeitgeber den Konsum – wirksam – untersagt hat oder die Drogen zu Einschränkungen der Leistungsfähigkeit führen.
Was ist mit Drogenkonsum in der Freizeit?
In den meisten Fällen geht der Drogenkonsum in der Freizeit den Arbeitgeber nichts an. Ausnahmen gelten beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer noch unter Drogeneinfluss zur Arbeit erscheint oder wenn ein Berufskraftfahrer in seiner Freizeit durch Drogenkonsum den Führerschein verliert.
Kann der Arbeitgeber unter Drogeneinfluss stehende Mitarbeiter unbezahlt heimschicken?
Stellt der Arbeitnehmer aufgrund des Drogeneinflusses eine Gefahr für sich und andere bzw. für den Betriebsablauf dar oder ist er schlicht nicht einsetzbar, kann der Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung verweigern und den Mitarbeiter für den Tag heimschicken. Ein Lohn bzw. Gehalt steht dem Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht zu.
Darf der Arbeitgeber einen Drogentest anordnen?
In den meisten Fällen kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht zu einem Drogentest zwingen. Ausnahmen gelten nur in wenigen Fällen, beispielsweise für bestimmte Berufsgruppen in denen Drogentests gesetzlich vorgeschrieben sind oder für Dopingtests im professionellen Sport.
Für den Arbeitgeber ist es daher wichtig, die Symptome bzw. die Ausfallerscheinungen anderweitig zu dokumentieren, beispielsweise über Zeugenaussagen. Ansonsten fehlen ihm in einem Kündigungsschutzprozess die Beweise.
Was ist mit Drogenabhängigen?
Tatsächlich kann bei Suchtkranken die Rechtslage komplex sein. Bei vereinzeltem Drogenkonsum kann auf eine Abmahnung – bei Wiederholung – eine verhaltensbezogene Kündigung folgen. Bei Abhängigen liegt das Problem aber nicht im steuerbaren Verhalten, sondern in ihrer Person, weil die Sucht ihre Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkt. Daher kann der Arbeitgeber hier eine personenbezogene Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer eine Therapie ablehnt oder im Anschluss daran rückfällig wird.
Wie sind die Erfolgsaussichten bei einer Kündigungsschutzklage?
Bei einer Kündigung aufgrund von Drogenkonsum hängen die Erfolgschancen stark vom Einzelfall ab. Häufig scheitert die Kündigung an der für den Arbeitgeber dünnen Beweislage oder an formalen Fehlern bei der Kündigung. Oft kommt es daher bereits im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zu einem Vergleich.