Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen eines Unterhaltspflichtigen erhöht sich auf zwei Arten. Zum einen kann der Arbeitnehmer keine berufsbedingten Aufwendungen mehr geltend machen. Schließlich fallen ihm ja für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstelle keine Kosten an. Damit hat er weniger Abzüge. Zum anderen erspart er eigene Aufwendungen, wenn der Arbeitgeber ihm den Wagen auch für private Fahrten zur Verfügung stellt. Für die Beurteilung, wie hoch die Ersparnis ist, kann grundsätzlich auf die steuerlich sogenannte 1%-Regelung zurückgegriffen werden.
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