Beim Kaffeeholen im Sozialraum ihres Arbeitgebers rutschte eine Angestellte auf frisch gewischtem Boden aus und verletzte sich. Die Berufsgenossenschaft wollte nicht zahlen. Das Landessozialgericht gab der Geschädigten Recht und verpflichtete die Berufsgenossenschaft, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Es begründete dies damit, dass das Zuführen von Kaffee schließlich der Nahrungsaufnahme und somit durch Koffein der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit diene. Der Versicherungsschutz endet hinter der Außentüre des Betriebsgebäudes, jedoch nicht hinter der Türe zur Küche des Büros.
Das Bundessozialgericht, Urteil vom 24.09.25, bestätigte diese Entscheidung, jedoch mit einer anderen Begründung. Es bewertete das Kaffeeholen als private Tätigkeit. Betriebsdienliche Umstände, dass sich die Frau zum Erhalt ihrer Arbeitskraft mit Koffein versorgen wollte, konnte das Bundessozialgericht nicht erkennen.
Es habe sich jedoch hier eine besondere Betriebsgefahr verwirklicht. Beschäftigte sind den Gefahren aus dem Bereich des Arbeitsplatzes ausgesetzt und somit versichert. Schließlich müssen sie sich auch im Büro aufhalten. Es hat sich somit eine betriebsspezifische Gefahr verwirklicht.
Bei Fragen rund um das Thema Arbeitsunfälle steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Roland Tilch, Fachanwalt für Sozialrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite.