Nachteile des Berliner Testaments

Verzweifelte Witwe in einem Zug. Das Berliner Testament kann schwere finanzielle Nachteile haben.
Rechtsanwalt Philipp Krasa im grauen Anzug. Er vertritt Mandanten aus Nürnberg, Fürth & Erlangen u.a. als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie für Familienrecht. Außerdem ist er Spezialist für Erbrecht.

Philipp Krasa


Rechtsanwalt
In der Kanzlei seit 2016


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Viele Paare wollen sich gegenseitig im Todesfall gut versorgt wissen und errichten daher ein sogenanntes „Berliner Testament“. Dabei setzen sie sich gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder – oder jemand anderes – erst erben, wenn auch der zweite Ehepartner gestorben ist. Das klingt sinnvoll und hat in manchen Fällen auch Vorteile gegenüber der gesetzlichen Erbfolge. Allerdings hat das Berliner Testament auch Nachteile:

Berliner Testament: erbschaftssteuerliche Nachteile

Bei der Erbschaftssteuer gibt es Freibeträge. So haben Ehepartner einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder von 400.000 €. Nur das darüber hinausgehende Erbe muss versteuert werden. Da die Freibeträge pro Erbe und Erblasser gelten, kann jedes Kind von seinen Eltern bis zu 800.000 € steuerfrei erben: Jeweils 400.000 € von jedem Elternteil. Der Nachteil beim Berliner Testament ist, dass die Kinder erst beim zweiten Todesfall erben und so der erste Freibetrag ungenutzt bleibt. Gleichzeitig kann der überlebende Ehepartner seinen Freibetrag durch das Berliner Testament möglicherweise überschreiten. Dann fällt bereits beim ersten Todesfall Erbschaftssteuer an.

Pflichtteil beim Berliner Testament

Zwar kann man die Forderung des Pflichtteils beim Berliner Testament etwas unattraktiver machen, ein Ausschluss ist dagegen im Normalfall nicht möglich. Da ein Pflichtteil grundsätzlich in bar ausbezahlt werden soll, kann das schnell zu finanziellen Problemen beim überlebenden Ehepartner führen. Das gilt besonders, wenn das Vermögen in Immobilien gebunden ist.

Sonstige Nachteile beim Berliner Testament

Sobald einer der Ehepartner gestorben ist, kann der überlebende Partner das Berliner Testament nicht mehr ändern oder ein neues Testament errichten. Es kann nur geändert werden, wenn dies im Testament von beiden Seiten so gewünscht wird. Das ist zwar grundsätzlich so gewollt. Allerdings kann es sein, dass sich beispielsweise das Verhältnis eines Kindes zum überlebenden Ehepartner so verschlechtert, dass er es lieber nicht mehr in seinem Testament bedenken will. Außerdem können sich die Lebensumstände des überlebenden Ehepartners nach dem Erbfall noch stark ändern.

Andererseits kann ein Berliner Testament durchaus nach dem Tod des ersten Ehegatten noch angefochten werden. Das gilt insbesondere, wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratet, weitere Kinder bekommt oder Kinder adoptiert, da dies dazu führt, dass neue Pflichtteilsberechtigte hinzukommen. Für diesen Fall kann man eine Wiederverheiratungsklausel in das Berliner Testament einfügen.

Ein weiteres Problem aus Sicht der Nacherben: Der überlebende Ehepartner kann bis zu seinem Tod weitgehend frei über das gesamte Vermögen verfügen. Das bedeutet: Er kann das Vermögen verprassen, verspielen, durch eine Insolvenz verlieren oder sogar verschenken.

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