Pflichtteil beim Berliner Testament

Vogel-Küken im Nest fordern Futter. So ähnlich reagieren manche Pflichtteils-Berechtigte auf ein Berliner Testament.
Rechtsanwalt Philipp Krasa im grauen Anzug. Er vertritt Mandanten aus Nürnberg, Fürth & Erlangen u.a. als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie für Familienrecht. Außerdem ist er Spezialist für Erbrecht.

Philipp Krasa


Rechtsanwalt
In der Kanzlei seit 2016


pk@ra-sonntag

0911971870

Beim sogenannten „Berliner Testament“ setzen sich Ehepartner gegenseitig als Erben ein und schließen so die Kinder bzw. Enkel oder andere Verwandte zunächst von der Erbfolge aus. Die Nachkommen erben dann erst, wenn der zweite Elternteil ebenfalls stirbt. Dabei kann es sein, dass die Kinder mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sind und ihren Pflichtteil fordern.

Das Recht auf den Pflichtteil lässt sich nur in Ausnahmefällen ausschließen. Beim Berliner Testament gibt es aber Möglichkeiten, die Forderung des Pflichtteils unattraktiver zu machen. In unserer Vorlage für ein Berliner Testament findet sich beispielsweise die Regelung, dass Kinder, die beim ersten Tod eines Elternteils den Pflichtteil fordern, auch beim zweiten Todesfall nur den Pflichtteil bekommen. Im Einzelfall kann es für ein (Enkel-)Kind trotzdem vorteilhaft sein, den Pflichtteil zu fordern – der dann in bar auszuzahlen ist.

Dass die Auszahlung des Pflichtteils den überlebenden Elternteil überfordern kann, ist nur ein Nachteil des Berliner Testaments. Daher ist es oft sinnvoll, statt des standardisierten Berliner Testaments ein individuelles Testament zu errichten. Bei Immobilienbesitz kann es beispielsweise Sinn machen, Häuser oder Wohnungen zu Lebzeiten zu übertragen und dabei ein Nießbrauchsrecht einzutragen.

Sie wollen ein (Berliner) Testament errichten? Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne: 0911 971870