Lebt ein Unterhaltspflichtiger mit einer in Lebensgemeinschaft verbundenen Person zusammen, ist der Selbstbehalt zu kürzen. Der BGH hat entschieden, dass es beim Zusammenleben Haushaltsersparnisse und Synergieeffekte gibt, die sich finanziell günstig auswirken. Damit der Selbstbehalt reduziert werden kann, muss der Partner, mit dem der Unterhaltspflichtige zusammenlebt, eigenes Einkommen haben. Hier reichen auch Rente oder Sozialeinkünfte
Wenn Sie Fragen zur Unterhaltsberechnung haben, können Sie sich gerne an Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, in der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth wenden.