Kurzinformation Vertragsrecht Juli 2019
Wenn mit einem Makler keine besondere Vereinbarung über die Prüfung steuerrechtlicher Fragen getroffen wurde, dann haftet er auch nicht, wenn er hier eine Prüfung unterlässt.
Nur dann, wenn der Makler angibt, dass er in bestimmten Steuerfragen „Fachmann“ ist, ergäbe sich daraus eine Haftung. Ein Makler muss zwar seinem Auftraggeber raten, fachlichen Rat einzuholen, wenn er sieht, dass Beratungsbedarf bestehen könnte. Dies liegt aber nur dann vor, wenn er selbst seinem Auftraggeber zu einem riskanten Vorgehen veranlasst oder ihn gar zu einem für ihn unvorteilhaften und überstürzten Vertragsabschluss verleitet hat. Wenn Sie hier als Makler oder Käufer mehr wissen wollen, dann lassen Sie sich bei Herrn Rechtsanwalt Philipp Krasa, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Dr. Sonntag Rechtsanwälte, in Fürth beraten.
Philipp Krasa