Können Mieter nach unterzeichnetem Rückgabeprotokoll noch Mängel geltend machen?

Das Arbeitszeugnis
Rechtsanwalt Philipp Krasa in grauer Weste. Er vertritt Mandanten aus Nürnberg, Fürth & Erlangen u.a. als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie für Familienrecht. Außerdem ist er Spezialist für Erbrecht.

Philipp Krasa


Rechtsanwalt
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Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hanau zeigt, wie wichtig ein Rückgabeprotokoll beim Auszug aus einer Mietwohnung ist und welche rechtlichen Folgen es haben kann. Die Vermieter hatten ihre ehemalige Mieterin verklagt, weil sie Mieten nicht gezahlt hatte. Die Mieterin wollte sich mit dem Argument verteidigen, die Wohnung sei während der Mietzeit mangelhaft gewesen. Deshalb habe sie die Miete kürzen dürfen. Doch beim Auszug hatten beide Beteiligten ein Übergabeprotokoll unterschrieben, in dem festgehalten war, dass die Wohnung in mangelfreiem Zustand übergeben wurde. Das Gericht ließ die Argumentation der Mieterin nicht gelten. Das unterzeichnete Protokoll sei eine verbindliche Zustandsvereinbarung. Der Zweck eines solchen Dokuments sei es, den tatsächlichen Zustand der Wohnung zu dokumentieren, um spätere Diskussionen zu vermeiden. Wer es unterschreibt, kann später nicht das Gegenteil behaupten; so das Gericht.
Ein Rückgabeprotokoll ist keine reine Formsache. Wer es unterschreibt, erklärt damit rechtsverbindlich, wie der Zustand der Wohnung bei seinem Auszug war. Mieterinnen und Mieter sollten sich deshalb gut überlegen, ob sie unterschreiben. Auch der Vermieter bestätigt damit, dass er die Wohnung in einwandfreiem Zustand, also ohne Schäden, zurückerhalten hat.

Bei Fragen rund um Miet- und Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth Herr Rechtsanwalt Krasa gerne mit Rat und Tat zur Seite.