Kurzinfo Mietrecht April 2021
Frühling lässt sein blaues Band wieder flattern durch die Lüfte… und der fleißige Gärtner will seinen Garten wieder herrichten. Doch Vorsicht! Einige Gartenarbeiten sind nicht immer erlaubt und ein Verstoß wird mit teils empfindlichen Strafen geahndet.
So ist es verboten Hecken, „lebende Zäune“, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Nur ein schonender Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen ist erlaubt. Sollte also des Nachbarn Hecke an der Grundstücksgrenze deutlich über zwei Meter hoch gewachsen sein, so kann nur gefordert werden, die Hecke ab Oktober wieder zu kürzen. Auch nicht jeder ungeliebte Baum darf einfach entfernt werden. Viele Gemeinden haben eine Baumschutzverordnung für ihr Gemeindegebiet erlassen. Vor dem Anlegen der Axt sollte der Gärtner sich informieren, ob der Baum nicht geschützt ist. In vielen örtlichen Satzungen sind Bäume ab einem bestimmten Stammumfang oder bestimmte Baumsorten geschützt.
Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite.