Kurzinformation Mietrecht Juli 2020
In Mietverträgen werden regelmäßig die Nebenkosten für die Wohnung, wie Steuern, Wasserverbrauch oder die Kosten für Rundfunk und Fernsehen, vom Vermieter auf den Mieter umgelegt. Dies ist eigentlich auch gerecht, da der Mieter den Nutzen hat und die Kosten nicht in der Miete mit einkalkuliert sind. Unstimmigkeiten können jedoch auftreten, wenn der Vermieter einen längerfristigen Vertrag für einen Breitbandkabelanschluss eingeht. Nach der jüngsten Entscheidung des OLG Hamm muss der Vermieter dem Mieter kein gesondertes Kündigungsrecht nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) für diesen Kabelanschluss einräumen. Der Mieter ist daher nur für die Dauer seines Mietverhältnisses an den Vertrag mit dem Kabelanbieter gebunden. Er kann unabhängig davon, was der Vermieter vereinbart hat, den Vertrag kündigen.
Bei Fragen steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, gerne mit Rat und Tat zur Seite.