Verfall von Urlaub

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Roland Tilch


Rechtsanwalt
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Kurzinformation Arbeitsrecht Juni 2020

Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr. Nach dem Bundesurlaubsgesetz verfällt Urlaub jedoch, wenn er bis zum 31.12. nicht genommen wurde oder, ausnahmsweise, bis in den März des Folgejahres übertragen wurde.

Der Europäische Gerichtshof geht hier allerdings von einer „richtlinienkonformen Auslegung“ aus. Das Bundesurlaubsgesetz ist somit dahingehend auszulegen, dass Urlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. In aller Regel wird der Arbeitgeber diesen Nachweis nur dann führen können, wenn er rechtzeitig schriftlich darauf hingewiesen hat.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch, Hans-Vogel-Straße 2, 90765 Fürth wenden.