1. Anwaltsgebühren sind gesetzlich geregelt

Gesetzliche Basis für das Honorar in Deutschland ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Es unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren.

Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten in Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an.
Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.
Gebührenvereinbarungen die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind zulässig. Bei gerichtlichen Streitigkeiten ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig. Bei außergerichtlichen Streitigkeiten ist sowohl eine Überschreitung als auch eine Unterschreitung zulässig. Ein Erfolgshonorar ist generell unzulässig.

Gebührenvereinbarungen zwischen dem Anwalt und dem Mandanten müssen schriftlich getroffen, wenn höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden.

 

2. Was kosten zivil-, arbeits- und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten?

Hier wird das Anwaltshonorar aus zwei Faktoren berechnet: dem Gegenstandswert und der Tätigkeit des Anwalts.

Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis oder Vertragsgestaltung) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. Kostenordnung der Notare), teils der umfangreichen Rechtsprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Vefahren wird er vom Gericht festgesetzt.

Bei der Tätigkeit des Anwalts wird unterschieden zwischen interner Tätigkeit (Beratungsmandat, z. B. Beratung des Mandanten oder Erstellung eines Gutachtens), außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin (Vertretungsmandat, z. B. Korrespondenz mit dem Gegner) und gerichtlicher Tätigkeit (Prozessmandat).

Gegenstandswert bis EUR

Gebühr EUR

500,00 63,70
1000,00 114,40
1.500,00 165,10
2.000,00 215,80
3.000,00 288,60
4.000,00 361,40
5.000,00 434,20
6.000,00 507,00
7.000,00 579,80
8.000,00 652,60
9.000,00 725,40
10.000,00 798,20
13.000,00 865,80
16.000,00 933,40
19.000,00 1001,00
22.000,00 1068,60
25.000,00 1.136,20
30.000,00 1.241,50
35.000,00 1.346,80
40.000,00 1.452,10
45.000,00 1.557,40

Gegenstandswert bis EUR

Gebühr EUR

50.000,00 1.662,70
65.000,00 1.784,90
80.000,00 1.907,10
95.000,00 2.029,30
110.000,00 2.151,50
125.000,00 2.273,70
140.000,00 2.395,90
155.000,00 2.518,10
170.000,00 2.640,30
185.000,00 2.762,50
200.000,00 2.884,70
230.000,00 3.056,30
260.000,00 3.227,90
290.000,00 3.399,50
320.000,00 3.571,10
350.000,00 3.742,70
380.000,00 3.914,30
410.000,00 4.085,90
440.000,00 4.257,50
470.000,00 4.429,10
500.000,00 4.600,70

3. Was kostet eine Erstberatung?

Für eine Erstberatung, also eine mündliche oder schriftliche Beratung verlangen wir in der Regel zwischen EUR 50,00 und EUR 250,00 zzgl. Mehrwertsteuer.

Bitte sprechen Sie uns vorher an, was für eine Erstberatung verlangt wird. Der Rahmen richtet sich nach der Schwierigkeit, nach dem Umfang, nach dem Wert, nach der Zeit, die wir für die Beratung und Nacharbeit brauchen sowie nach der Bedeutung der Angelegenheit für Sie.

4. Außergerichtliche Tätigkeit – Vertretungsmandat

Bei außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin können folgende Gebühren anfallen:

 

  • Eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 gem. Nr. 2300 VV-RVG aus dem Gegenstandswert)
  • Eine Einigungsgebühr (1,5 gem. Nr. 1000 VV-RVG aus dem Gegenstandswert), wenn der Anwalt beim Abschluss eines
    Vertrages mitgewirkt hat, durch den der Streit beigelegt wird.

Unser Einsatz - Ihr Erfolg!

5. Gerichtliche Tätigkeit – Prozessmandat

Kommt es zu einem Prozess (oder wurde Prozessauftrag erteilt), so erhält der Anwalt für die 1. Instanz bis zu 3,5 Gebühren, berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt. Welche Art von Gebühren anfallen, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Folgende Gebühren können entstehen:

 

  • Eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV-RVG
  • Eine 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnnehmung von Terminen gem. Nr. 3104 VV-RVG
  • Eine 1,0 Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV-RVG für die Mitwirkung des Anwalts an einer Vereinbarung, durch die der Streit beigelegt wird.

 

Diese Gebühren fallen in jeder Instanz an. Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Terminsgebühr bleibt bei 1,2. Die Einigungsgebühr beträgt 1,3.

Für die Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Geschäftsgebühr bzw. die Verfahrensgebühr um 0,3 für jede weitere Person.

Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wird auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nur zur Hälfte, max. mit 0,75 angerechnet. Wenn der Anwalt zuerst außergerichtlich und dann gerichtlich in derselben Angelegenheit tätig wird, muss der Mandant also neben den Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit nur einen Teil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit zahlen.

Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine Auslagen eine Auslagenpauschale von EUR 20,00 sowie Erstattung der Kopiekosten. Außerdem muss die jeweilige Mehrwertsteuer berechnet werden, die wir an das Finanzamt abführen.

Gebühren in Strafsachen (Auszug)

Allgemein:
Grundgebühr Nr. 4100 VV-RVG
Mindestgebühr 44,00 EUR
Höchstgebühr 396,00 EUR
Mittelgebühr 220,00 EUR

 
Vorbereitendes Verfahren:
Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV-RVG
Mindestgebühr 44,00 EUR
Höchstgebühr 319,00 EUR
Mittelgebühr 181,50 EUR

 
Verfahren 1. Instanz
Verfahrensgebühr Amtsgericht Nr. 4106 VV RVG
Mittelgebühr 181,50 EUR
Höchstgebühr 319,00 EUR
 

Terminsgebühr Amtsgericht Nr. 4108 VV RVG
Mittelgebühr 302,50 EUR
Höchstgebühr 528,00 EUR

Gebühren in Bußgeldsachen (Auszug)

Allgemein:
Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG
Mittelgebühr 110,00 EUR
Höchstgebühr 187,00 EUR

 
Vorbereitendes Verfahren
Verfahrensgebühr Nr. 5101 VV RVG
Bußgeld weniger als 60,00 EUR
Mittelgebühr 71,50 EUR
Höchstgebühr 121,00 EUR
 
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG
Bußgeld 60,00 EUR bis 5.000,00 EUR
Mittelgebühr 176,00 EUR
Höchstgebühr 319,00 EUR
 
Verfahren vor dem Amtsgericht
Verfahrensgebühr Nr. 5107 VV RVG
Bußgeld weniger als 60,00 EUR
Mittelgebühr 71,50 EUR
Höchstgebühr 121,00 EUR
 
Terminsgebühr Nr. 5108 VV RVG
Bußgeld weniger als 60,00 EUR
Mittelgebühr 143,00 EUR
Höchstgebühr 264,00 EUR
 
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG
Bußgeld 60,00 EUR bis 5.000,00 EUR
Mittelgebühr 176,00 EUR
Höchstgebühr 319,00 EUR
 

Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG
Bußgeld 60,00 EUR bis 5.000,00 EUR
Mittelgebühr 280,50 EUR
Höchstgebühr 517,00 EUR
Weitere Gebühren sind möglich

7. Was kosten sozialrechtliche Angelegenheiten?

In sozialrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Rentenangelegenheiten, Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises) beträgt die Gebühr bei außergerichtlicher Tätigkeit EUR 60,00 bis EUR 768,00.

In Verfahren vor dem Sozialgericht gelten in Abhängigkeit von der Instanz unterschiedliche Gebührenregelungen; es können jeweils zwei Gebühren entstehen:

 
Sozialgericht (1. Instanz)
Verfahrensgebühr EUR 60,00 bis EUR 660,00
Terminsgebühr EUR 60,00 bis EUR 610,00

 
Landessozialgericht (2. Instanz)
Verfahrensgebühr EUR 72,00 bis EUR 816,00
Terminsgebühr EUR 60,00 bis EUR 610,00

 
Bundessozialgericht (3. Instanz)
Verfahrensgebühr EUR 96,00 bis EUR 1.056,00
Terminsgebühr EUR 96,00 bis EUR 990,00

10. Honorarvereinbarungen, z. B. Stundenhonorar

Bitte sprechen Sie uns auch darauf an, ob es sinnvoll ist, dass im Falle einer Beratung oder einer außergerichtlichen Tätigkeit eine Gebührenvereinbarung dahingehend getroffen wird, dass wir nicht nach den gesetzlichen Gebühren, sondern auf der Basis eines Stundenhonorars abrechnen.

Unser Rahmen liegt hier je nach Schwierigkeit des Falles und die Anspruchnahme besonderer Kenntnisse, da wir Fachanwälte sind, zwischen EUR 170,00 und EUR 220,00 zzgl. Mehrwertsteuer pro Stunde.“
 

Unser Einsatz - Ihr Erfolg!
 

8. Was ist Beratungshilfe, was ist Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe?

Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen, und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe gewähren.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten seines eigenen Anwalts und der Vorlage der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten (Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind. Das Gericht ist berechtigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (bis zu vier Jahre) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderungen die Rückzahlung zu fordern.

Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, wenn die zuständige Stelle des Gerichts die Notwendigkeit dafür vorgeprüft und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat (Berechtigungsschein).

9. Ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll?

Ein weit verbreitetes Vorurteil lautet: Rechtsschutzversicherungen sind schuld daran, dass die deutsche Justiz übermäßig in Anspruch genommen wird.

Untersuchungen zeigen aber, dass durch Rechtsschutzversicherungen keinesfalls eine „Prozesslawine“ ausgelöst wird. Vielmehr erfüllen Rechtsschutzversicherungen eine wichtige rechts- und sozialstaatliche Aufgabe. So wie Bürger nicht häufiger krank werden, weil sie eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, prozessieren sie nicht häufiger, weil sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.

Die Entlastung von Verfahrenskosten hilft den Versicherten, ihr Recht durchzusetzen – während Nichtversicherte unter dem Druck der drohenden Kosten oft vorzeitig resignieren und damit auf berechtigte Ansprüche verzichten.

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll. Allerdings sollte man die Leistungen der verschiedenen Rechtsschutzversicherer vergleichen und im Einzelfall prüfen, für welchen Lebensbereich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist.