Stellt ein Mieter sein Fahrrad trotz einer ausdrücklichen Untersagung durch die Hausverwaltung im Hausflur ab, darf der Vermieter, auch wenn er dies vorher angedroht hat, das Fahrrad nicht einfach entsorgen. Sonst muss er Schadensersatz zahlen. Hat der Vermieter das Fahrrad entfernt und untergestellt, dann muss er es auf Verlangen herausgeben. Das Abstellen ist zwar eine Vertragspflichtverletzung durch den Mieter. Diese darf aber nicht durch Selbstjustiz des Vermieters beendet werden.
Sie haben Fragen zum Thema Mietrecht? Herr Rechtsanwalt Philipp Krasa, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth berät und unterstützt Sie hier gerne.