Beim Kauf eines Oldtimers indiziert die Angabe einer Zustandsnote im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustandes regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung. Dies hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23.07.25, Aktenzeichen 8 ZR 240/24, aktuell entschieden.
In dem Fall hatte ein Mann einen MG Roadster Baujahr 1973 gekauft. Bei Vertragsabschluss legte der Verkäufer dem Käufer ein Gutachten von 2011 vor. Dort war nachzulesen, dass das Fahrzeug die Note 2,0 hat. In einem weiteren Gutachten von 2017 war nachzulesen, dass das Fahrzeug mit der Note 3 bewertet wird.
Zum Streit kam es, weil das Fahrzeug Anfang 2022 nicht mehr durch die Hauptuntersuchung kam. Es war schlichtweg mehrfach durchgerostet und der TÜV lehnte die Erteilung einer Prüfplakette ab. Daraufhin forderte der Käufer den Verkäufer erfolglos zur Mängelbeseitigung auf. Der Rechtsstreit ging sodann bis zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof vertrat die Ansicht, dass Verkäufer, welche Noten angeben, auf besondere Qualität des Fahrzeuges hinweisen. Es liege, so der Bundesgerichtshof, eine Angabe zum aktuellen Fahrzeugzustand vor, welche für die Kaufentscheidung grundsätzlich ausschlaggebend ist.
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