Bislang war der Besitz von Cannabis ohne ärztliche Ausnahmegenehmigung verboten. Am 01.04.2024 ist das Konsumcannabisgesetz in Kraft getreten. Danach ist der Besitz von getrocknetem Cannabis bis zu einer Menge von 25 g erlaubt. Dies wirkt sich auch auf ein bestehendes Mietverhältnis aus, sei es beim Besitz oder Anbau von Cannabis. Was sich jedoch nicht geändert hat, ist, dass durch den Konsum von Cannabis die übrigen Mieter nicht gestört werden dürfen. Der Vermieter kann das Mietverhältnis nach vorheriger Abmahnung kündigen, wenn die Auswirkungen des Cannabiskonsums den Bereich der Wohnung überschreiten. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Mieter während oder nach dem Konsum andere Hausbewohner belästigt. In solchen Fällen liegt ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und einer Störung des Hausfriedens vor.
Bei Fragen rund um Miet- und Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, gerne mit Rat und Tat zur Seite.