Mit einer Abmahnung können Arbeitgeber ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers rügen. In vielen Fällen ist ein erneutes Fehlverhalten trotz vorheriger Abmahnung die Voraussetzung für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Als Rechtsanwalt unterstützt Roland Tilch in Nürnberg, Fürth, Erlangen und der Region sowohl Arbeitnehmer, die sich gegen Abmahnung und Kündigung wehren wollen, als auch Arbeitgeber, die Abmahnung und Kündigung rechtssicher gestalten und durchsetzen wollen.
Für pauschal 226,10 € (190 € zuzüglich Mehrwertsteuer) bietet unsere Kanzlei Mandanten aus der Region eine Erstberatung an – auch zu Abmahnung und Kündigung. Kommt es anschließend zu einem Mandat, werden die Kosten für die Erstberatung darauf angerechnet. Bei vielen Rechtsschutzversicherungen fällt keine Selbstbeteiligung an, wenn lediglich eine Erstberatung in Anspruch genommen wird.
In unserer Kanzlei an der Grenze zwischen Nürnberg und Fürth beraten wir Sie gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Senden Sie uns Ihr Anliegen mit den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich per Post oder als PDF-Datei per E-Mail. Dann schauen wir uns die Unterlagen an und werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit einer schriftlichen Mandatserteilung zustande. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung leisten können.
Mit Ihren Anfragen und Mandaten sind Sie uns aus Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach und aus der Region willkommen. Wir sind gerne für Sie da.
Voraussetzung für eine Abmahnung durch den Arbeitgeber ist, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten, die sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Gesetzen etc. ergeben, verletzt. Dabei ist darauf zu achten, dass mit der Abmahnung nicht unverhältnismäßig auf Bagatellen reagiert wird.
Häufige Beispiele für Abmahnungsgründe sind unentschuldigtes Fehlen, Unpünktlichkeit sowie die Arbeit unter Einfluss von Alkohol oder Drogen. Auch für eine unerlaubte Nebentätigkeit kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Diese kann teilweise aber auch zu einer fristlosen Kündigung ohne Abmahnung führen. Mangelnde Arbeitsleistung kann nur abgemahnt werden, wenn diese auf das Verhalten des Mitarbeiters zurückzuführen ist.
Obwohl Abmahnungen einen hohen Stellenwert im Arbeitsrecht haben, sind Form und Fristen nicht gesetzlich geregelt. Dennoch haben sich einige Grundprinzipien in Rechtsprechung und Praxis etabliert:
Manche Arbeitgeber lassen sich den Erhalt einer Abmahnung quittieren, um die Übergabe zu dokumentieren. Abgemahnte Mitarbeiter sind aber nicht verpflichtet, die Abmahnung zu unterschreiben. Als Anwälte raten wir Arbeitnehmern grundsätzlich davon ab, eine Abmahnung zu unterschreiben. Das gilt insbesondere dann, wenn das Dokument wie ein Schuldeingeständnis formuliert ist.
Der Arbeitgeber kann die Zustellung der Abmahnung auch anders dokumentieren, beispielsweise durch eine Übergabe vor Zeugen.
Gut zu wissen: Da es keine Formvorschriften gibt, braucht auch der Vorgesetzte die Abmahnung nicht zu unterschreiben. Die Unterschrift belegt aber, dass die Abmahnung auch tatsächlich von ihm kam.
Auch die Frist für die Löschung einer Abmahnung ist nicht gesetzlich geregelt und die Rechtsprechung dazu hängt stark vom Einzelfall ab. So kann ein Arbeitnehmer bei kleineren Verstößen einen Anspruch auf Löschung aus der Personalakte haben. Üblich ist eine Löschung nach 2 bis 3 Jahren. Andererseits kann der Arbeitgeber auch bei nicht mehr wirksamen Abmahnungen ein berechtigtes Interesse daran haben, sie weiter in der Personalakte zu belassen.
Sofern eine verhaltensbedingte Kündigung nicht fristlos erfolgen kann, setzt sie eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers voraus. Dabei kann die Kündigung nur aufgrund eines Verhaltens erfolgen, das zuvor wirksam abgemahnt wurde. Ein andersartiges Fehlverhalten kann zwar zu einer weiteren Abmahnung, jedoch nicht zur Kündigung führen.
Kommt es zu einer Kündigungsschutzklage, wird dabei nicht nur der Anlass für die Kündigung überprüft, sondern auch die zugrundeliegende Abmahnung. Dabei kann es verschiedene Gründe haben, warum die Abmahnung nicht für die Begründung der Kündigung herangezogen werden kann:
Aus Arbeitnehmersicht kann es Sinn machen, einer Abmahnung schriftlich zu widersprechen, wenn sie inhaltlich falsch ist – schließlich können falsche Anschuldigungen in der Personalakte den Ruf und die Karrierechancen gefährden. Ansonsten raten Arbeitsrechts-Anwälte in den meisten Fällen davon ab, gegen eine Abmahnung vorzugehen.
Hintergrund dafür ist, dass eine erfolgreich – ggf. gerichtlich – angefochtene Abmahnung dem Arbeitgeber die Möglichkeit gibt, aus seinen Fehlern zu lernen und eine neue, rechtssichere Abmahnung auszusprechen. Kommt es dagegen nach einem weiteren Fehlverhalten direkt zu einer Kündigung, kann die zugrundeliegende Abmahnung ohnehin im Rahmen der Kündigungsschutzklage überprüft werden. Ein Arbeitgeber sollte sich daher bei einer Kündigung sehr sicher sein, dass die zugrundeliegende Abmahnung „wasserdicht“ ist.
Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Vertragspflichten, kann auch der Arbeitnehmer eine Abmahnung aussprechen. Da Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aber auch ohne Grund regulär kündigen können, hat dies einen deutlich geringeren Stellenwert als die Abmahnung durch den Arbeitgeber.
Die Abmahnung durch den Arbeitnehmer ist jedoch in manchen Fällen die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung. Das ist beispielsweise hilfreich, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ausbleibender Lohnzahlungen kurzfristig den Arbeitgeber wechseln will.
Roland Tilch
Roland Tilch betreut in der Kanzlei Dr. Sonntag und Partner Mandanten aus Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach und der Region zu allen Fragen rund um das Arbeitsrecht. Viele Fragen lassen sich dabei bereits in einer Erstberatung klären.