Vor dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetztes (KCanG) am 01.04.2024 stellte der Anbau von Cannabis in einer vermieteten Immobilie im erheblichen Umfang immer einen Kündigungsgrund dar. Der Anbau in geringem Umfang, der nur zum Eigenkonsum geeignet war, war kein Kündigungsgrund. Der Gesetzgeber hat nun geregelt, dass Erwachsene maximal drei weibliche Pflanzen zum Eigenkonsum in der Mietwohnung z. B. auf dem Balkon oder im Garten anbauen dürfen. Der Anbau von mehr als drei Cannabispflanzen ist daher weiterhin ein Kündigungsgrund. In jedem Fall berechtigt aber das Handeln mit Cannabis den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses.
Bei Fragen rund um Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, gerne mit Rat und Tat zur Seite.