Warm durch den Winter Teil 1

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Rechtsanwalt Philipp Krasa in grauer Weste. Er vertritt Mandanten aus Nürnberg, Fürth & Erlangen u.a. als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie für Familienrecht. Außerdem ist er Spezialist für Erbrecht.

Philipp Krasa


Rechtsanwalt
In der Kanzlei seit 2016


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0911971870

Die Blätter fallen langsam von den Bäumen und es wird kalt. Wegen der sinkenden Temperaturen will es sich ein Mieter nicht nur mollig warm machen; er ist sogar zum Heizen verpflichtet. Das Heizverhalten ist so anzupassen, dass nicht nur die Wohnung warm ist, sondern auch Schimmelbildung an den Wänden vermieden wird. Gerade in den Übergangszeiten Herbst/Winter und Frühjahr/Sommer bestehen häufig Unsicherheiten hinsichtlich der wechselseitigen Rechte und Pflichten.

Die Heizperiode beginnt am 01.10. und endet zum 30.04. des Folgejahres. Doch sind Vermieter nicht an diese Zeiten gebunden. Sobald die Außentemperatur unter 16 °C oder über mehrere Tage hinweg unter 18 °C bleibt, sollte auch außerhalb der regelmäßigen Heizdauer geheizt werden. In den Wohnräumen sollte tagsüber zwischen 06:00 Uhr und 23:00 Uhr eine Mindesttemperatur von 20 °C bis 22 °C erreicht werden, nachts genügen 18 °C.

Bei Fragen rund um Miet- und Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Philipp Krasa, gerne mit Rat und Tat zur Seite.