Eine frühe Rückgabe der Mieträume an den Vermieter kann für den Vermieter zur Falle werden, wenn er nicht schnell genug handelt. Mit Rückgabe des Mietobjektes beginnt eine sechsmonatige Verjährungsfrist zu laufen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter keinen Schadensersatz mehr vom Mieter wegen Verschlechterungen der Mietsache fordern. Er bleibt dann auf den Schäden, die der Mieter verursacht hat, sitzen. Der BGH hat entschieden, dass diese Frist auch beginnt, wenn der Mieter die Schlüssel vor Beendigung des Mietsverhältnisses gegen den Willen des Vermieters in dessen Briefkasten wirft. Durch den vollständigen Besitzübergang ist der Vermieter in der Lage, sich ein umfassendes Bild von der Mietsache zu machen. Daher sollte sich der Vermieter zügig in der Wohnung umsehen, wenn er den Schlüssel hat, unabhängig davon ob das Mietverhältnis tatsächlich schon beendet ist
Bei Fragen rund um Miet- und Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth Herr Rechtsanwalt Krasa gerne mit Rat und Tat zur Seite.