Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer mit einem Minijob keinen Lohnfortzahlungsanspruch hat, wenn er wegen pandemiebedingter behördlicher Schließung nicht arbeiten kann.
Hintergrund ist, dass bei Minijobs Kurzarbeit nicht möglich ist. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun aber, dass Arbeitgeber das Risiko eines Arbeitsausfalls nicht zu tragen haben, wenn die Betriebsschließung zum Schutz der Bevölkerung behördlich angeordnet wurde. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts gerade kein im Betrieb angelegtes Betriebsrisiko dar, welches der Arbeitgeber zu tragen hat.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch, Hans-Vogel-Straße 2, 90765 Fürth, wenden.