Ehe & Lebenspartnerschaft

Ehevertrag

In einem Ehevertrag können abweichend von den gesetzlichen Regelungen Zugewinnausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich und auch andere Themen wie zum Beispiel die Aufteilung der Hauseinrichtung oder die Nutzung der Ehewohnung nach einer Trennung geregelt werden. Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Er kann vor der Heirat, während einer bestehenden (intakten) Ehe und im Zusammenhang mit einer Trennung mit Unterstützung durch einen Anwalt für Ehevertrag abgeschlossen werden.

Wichtig ist, dass man sich vor Abschluss eines Ehevertrages beraten lässt. Gerade im Eherecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. So glauben viele Eheleute, dass sich durch die Ehe die Vermögen vereinigen und man z.B. auch für die Schulden des anderen Ehegatten haftet. Dies entspricht jedoch nicht der juristischen Realität.

Beraten lassen kann man sich entweder bei einem spezialisierten Anwalt für Ehevertrag oder beim Notar. Der Notar berät allerdings neutral, d.h. er kann nicht die Interessen des einen oder anderen wahrnehmen.

Besonders vor einer Familiengründung sollten beide Partner über einen Ehevertrag nachdenken. Wenn einer der Partner wegen Kinderbetreuung seine Berufstätigkeit einschränken oder gar aufgeben will, muss geregelt werden, wie dies finanziell auszugleichen ist. Nach der derzeitigen Gesetzeslage besteht nach einer Ehescheidung ab dem 3. Lebensjahr des Kindes kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr.

Ein Ehevertrag kann auch im Falle einer Trennung helfen, dass möglichst wenig Streit über die Folgen einer Scheidung entsteht. Wenn Zugewinn, Unterhalt und Versorgungsausgleich geregelt sind, kann dies helfen, eine Scheidung einigermaßen einvernehmlich durchzuführen.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Da immer mehr Paare nicht heiraten und als nichteheliche Lebensgemeinschaft zusammenleben, gibt es im Fall einer Trennung auch hier Dinge, die auseinandergesetzt werden müssen, z. B. gemeinsam angeschaffte Immobilien oder gemeinsam aufgenommene Schulden. Auch Darlehen, die ein Partner dem anderen gewährt hat, fallen hierunter. Aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können auch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern oder auch gegenüber einem Partner entstehen, der ein gemeinsames Kind betreut.

 

 

Wenn Sie mehr zu den Themen Ehevertrag oder nichteheliche Lebensgemeinschaft erfahren möchten, wenden Sie sich an einen unserer erfahrenen Fachanwälte für Familienrecht.

 

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Dr. Gabriele Sonntag

Kanzleiinhaberin seit 1995
gs@ra-sonntag.de

 

Rechtliche Pflichten in der Ehe