Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge – welche Voraussetzungen braucht es hierfür?

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Dr. Gabriele Sonntag


Rechtsanwältin
Inhaberin der Rechtsanwaltskanzlei seit 1995


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Kurzinfo Umgangsrecht Okt. 20

Die gemeinsame elterliche Sorge besteht auch nach einer Trennung oder einer Scheidung. Sie ist nur dann aufzuheben, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht. Dies ist eine hohe Hürde. Das Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Es betrifft das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen und seine gesunde Entwicklung. Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass selbst die Tatsache, dass ein Kind fast zehn Jahre keinen Kontakt zum anderen Elternteil hatte und der Elternteil, bei dem es lebt, die Kommunikation mit diesem verweigert, kein Grund ist, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Selbst wenn das Kind bei der Anhörung angegeben hat, dass es möchte, dass nur noch der Elternbei dem es lebt, die elterliche Sorge ausübt, ist der Wille des Kindes nicht entscheidend. Vielmehr müssen noch weitere objektive Gründe dafür sprechen, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben.

Bei Fragen zum Thema elterliche Sorge können Sie sich an Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, Dr. Sonntag Rechtsanwälte wenden.