Vollstreckung von Unterhaltstiteln

Wer Anspruch auf Unterhalt (z.B. Kindesunterhalt) hat, erwartet zu Recht den regelmäßigen und pünktlichen Eingang dieser Zahlungen. Werden die Unterhaltszahlungen nicht, unvollständig oder verspätet bezahlt, können die Anspruchsberechtigten die Vollstreckung von Unterhaltstiteln einleiten. Für die Zwangsvollstreckung kommen unter anderem Lohnpfändung, Kontopfändung und Sachpfändung in Betracht. Kann der Unterhalt auch auf diesem Wege nicht durchgesetzt werden, können Betroffene in vielen Fällen noch einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt beantragen.

Die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte unterstützt mit ihren beiden Fachanwälten für Familienrecht Mandanten aus der Region Nürnberg-Fürth-Erlangen nicht nur bei Scheidungsverfahren, sondern auch darüber hinaus. Das gilt beispielsweise für die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Höhe des Unterhalts oder die Durchsetzung von Unterhaltstiteln – bis hin zur Zwangsvollstreckung.

In unserer Kanzlei an der Grenze zwischen Nürnberg und Fürth beraten wir Sie gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Senden Sie uns Ihr Anliegen mit den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich per Post oder als PDF-Datei per E-Mail. Dann schauen wir uns die Unterlagen an und werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit einer schriftlichen Mandatserteilung zustande. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung leisten können.

Mit Ihren Anfragen und Mandaten sind Sie uns aus Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach und aus der Region willkommen. Wir sind gerne für Sie da.

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Voraussetzung für die Vollstreckung von Unterhaltstiteln

Grundvoraussetzung für die Zwangsvollstreckung von Unterhalt ist, dass überhaupt ein Anspruch besteht, beispielsweise aufgrund eines Kindschaftsverhältnisses. Darüber hinaus gibt es formale Voraussetzungen für die Vollstreckung von Unterhalt:

  • Die Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt. Das kann ein gerichtlicher Beschluss, eine notarielle Urkunde oder eine Jugendamtsurkunde sein. Abgesehen vom Beschluss setzen diese Optionen eine Zustimmung des Unterhaltspflichtigen voraus. Eine Urkunde kann nur dann als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung dienen, wenn sich der Schuldner darin der „sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen“ hat.
  • Die Vollstreckung kann erst erfolgen, wenn der Unterhaltstitel zugestellt wurde.
  • Eine Zwangsvollstreckung ist erst möglich, wenn der Unterhalt fällig ist.
  • Obwohl die Zwangsvollstreckung grundsätzlich sofort nach Zustellung möglich ist, empfiehlt es sich, dem Schuldner zunächst eine angemessene Zahlungsfrist zu setzen.
  • Die Forderung darf nicht verjährt oder verwirkt sein. Vollstreckbare Titel verjähren erst nach 30 Jahren. Wird der Unterhalt nicht vollstreckt, kann er aber nach einem Jahr verwirken.
50-Euro-Scheine als Symbol für einen vollstreckten Unterhaltstitel.

Gut zu wissen: Durch Gehaltsänderungen oder geänderte Lebensverhältnisse kann sich der Anspruch auf Unterhalt ändern. In diesem Fall sollte der Unterhaltstitel angepasst werden. Die günstigste (einvernehmliche) Option dafür ist die Jugendamtsurkunde. Besteht kein Einvernehmen, kann der Unterhaltsanspruch durch einen Antrag auf Abänderung des Unterhalts beim Familiengericht durchgesetzt werden.

 

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Privilegierung

Mit einem vollstreckbaren Titel können Unterhaltsberechtigte beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beantragen. Dieser dient der Lohnpfändung oder Kontopfändung und wird vom Gericht erlassen und durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner (Arbeitgeber oder Bank) und Unterhaltspflichtigen zugestellt.

Dabei sind Unterhaltsberechtigte im Vorteil: Wird ausschließlich der gesetzlich vorgesehene Unterhalt gepfändet, gelten die Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) hier nicht. Dem zum Unterhalt Verpflichteten bleibt daher nur ein Selbstbehalt auf Grundsicherungsniveau. Das bedeutet: Auch wenn Lohn oder Gehalt so niedrig sind, dass normale Gläubiger nicht mehr bedient werden, sind Unterhaltsforderungen oft noch vollstreckbar. Dies gilt allerdings nicht, wenn mit dem Unterhalt auch noch andere Ansprüche wie beispielsweise Forderungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung eingetrieben werden.

Sollte es mehrere unterhaltsberechtigte Personen geben, gibt es für die Pfändung eine Rangfolge:

  1. minderjährige Kinder sowie volljährige, privilegierte Kinder
  2. Elternteile, die Unterhalt bekommen, weil sie Kinder betreuen oder aufgrund einer Ehe von langer Dauer
  3. Sonstige aktuelle oder geschiedene Ehegatten
  4. Sonstige Kinder
  5. Eltern des Unterhaltsberechtigten
  6. Sonstige Personen

 

Gehaltspfändung bzw. Lohnpfändung für Unterhalt

Eine Lohnpfändung hat für Unterhaltsberechtigte den Vorteil, dass Lohn und Gehalt in der Regel monatlich gezahlt werden. Damit bietet sich hier die Möglichkeit, eine dauerhafte und vergleichsweise sichere Zwangsvollstreckung des Unterhalts durchzusetzen.

Eine Gehaltspfändung ist in der Regel kein Grund für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Ausnahmen gelten möglicherweise, wenn die Stelle geordnete finanzielle Verhältnisse erfordert. Dann ist das Problem aber eher die zugrundeliegende Überschuldung, nicht die Lohnpfändung. Bei der Zwangsvollstreckung von Unterhaltstiteln liegt nicht notwendigerweise eine Überschuldung vor. Kommt es zu so vielen Lohnpfändungen, dass ihre Bearbeitung den Arbeitsablauf stört, kann dies ebenfalls ein Kündigungsgrund sein.

Tipp: Arbeitgeber handhaben Lohnpfändungen meist nach der normalen Pfändungstabelle. Die besonderen Regeln für die Vollstreckung von Unterhaltsforderungen sind dagegen teilweise weniger bekannt. Unterhaltsberechtigte sollten daher besser selbst nachrechnen.

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Lohnpfändung: Arbeitgeber zahlt nicht

Lohnpfändungen – auch bei der Vollstreckung von Unterhalt – bedeuten für den Arbeitgeber zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Teilweise versuchen sie daher, Gehaltspfändungen zu vermeiden, beispielsweise durch einen Ausschluss im Arbeitsvertrag. Das ist allerdings nicht zulässig. Arbeitgeber, die einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Gericht erhalten, haben innerhalb von 2 Wochen eine Drittschuldnererklärung abzugeben und dann die Lohnpfändung umzusetzen.

Kommt der Arbeitgeber dem PfÜB nicht nach, kann er dadurch schadensersatzpflichtig werden. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag falsch berechnet oder er an andere Gläubiger leistet, obwohl der Unterhaltstitel Vorrang hätte.

 

Kontopfändung für Unterhalt

Manche Unterhaltspflichtige gehen keiner abhängigen Beschäftigung nach (z.B. bei einer Unternehmerscheidung). Dann kann auch die Kontopfändung eine Option sein, um den regelmäßigen Unterhalt zu vollstrecken. Dasselbe gilt, wenn der Unterhaltspflichtige neben seinem Lohn über weitere Einkommensquellen wie Mieteinnahmen oder über Vermögen verfügt.

Dabei sollten Unterhaltsberechtigte allerdings bedenken, dass Kontopfändungen im Gegensatz zu Lohnpfändungen an die Schufa gemeldet werden. Oft ist eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht im Interesse des Unterhaltsberechtigten.

 

Sachpfändung bei Unterhaltstiteln

Wollen unterhaltsberechtigte Personen den Unterhaltstitel vollstrecken, können sie dafür auch den Weg über eine Sachpfändung gehen. In diesem Fall wird der Gerichtsvollzieher den Unterhaltspflichtigen aufsuchen und – sofern möglich – Bargeld oder Wertgegenstände pfänden.

Das Verfahren ist etwas einfacher als die Beantragung eines PfÜB. Allerdings gilt hier nicht die Privilegierung für Unterhaltszahlungen. Außerdem hat die Sachpfändung den Nachteil, dass sie sich weniger für die Vollstreckung von wiederkehrenden Zahlungen eignet. Es empfiehlt sich daher besonders, wenn der Unterhaltspflichtige über wenig Einkommen bzw. Vermögen bei Banken aber über Bargeld und/oder wertvolle Gegenstände verfügt. Außerdem bietet es sich an, um einmalige Forderungen zu vollstrecken, ohne bei einer Gehaltspfändung die Privilegierung für Unterhaltszahlungen zu verlieren. Das kann beispielsweise für ausstehende Gerichtskosten oder Rückstände Sinn machen.

 

Wie lange dauert die Pfändung von Unterhalt?

Wie lange es dauert, bis durch eine Unterhaltspfändung tatsächlich Geld auf dem Konto eingeht, hängt unter anderem vom Gericht ab. Zwischen dem Antrag auf einen PfÜB und dem ersten Geldeingang können Wochen oder sogar wenige Monate vergehen. Nach unserer Erfahrung dauert es bei den Amtsgerichten in Nürnberg und Fürth etwa zwölf Wochen.

Dies setzt voraus, dass bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt. Ist das nicht der Fall, kann ein langer Rechtsstreit für die Unterhaltsklage hinzukommen.

Die Zwangsvollstreckung von Unterhalt – beispielsweise in Form einer Lohnpfändung – kann so lange andauern, bis der Unterhaltsanspruch erlischt und die Unterhaltsrückstände beglichen sind.

 

Kosten für die Zwangsvollstreckung von Unterhalt

Die Gebühren und Kosten für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher richten sich nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz und dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG). Sie sind vom Gläubiger vorzuschießen und werden dann zusammen mit der Forderung eingetrieben.

 

Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt

Wenn der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht oder nicht in voller Höhe zahlt, kann der Sorgeberechtigte beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Bei dem Vorschuss handelt es sich um eine Pauschale, die nur vom Alter des Kindes abhängt. Der Unterhaltsvorschuss ist in der Regel niedriger als der Unterhalt, den der andere Elternteil zahlen müsste.

Die Bearbeitung dauert meist nur wenige Wochen und die Auszahlung erfolgt für einen Zeitraum bis zu einem Monat vor Antragstellung. Der Antragsteller hat den Unterhaltsvorschuss nicht zurückzuzahlen, das Jugendamt versucht aber, die Zahlungen beim Unterhaltspflichtigen einzutreiben.

 

Zwangsvollstreckung für Unterhalt abwenden

Nicht in allen Fällen sind die Unterhaltstitel, aufgrund derer vollstreckt wird, rechtsfehlerfrei. Und auch bei der Zwangsvollstreckung selbst können Fehler passieren. Außerdem kann es besondere Härtefälle oder geänderte Lebensumstände geben. In solchen Situationen unterstützen wir auch Unterhaltspflichtige dabei, die Zwangsvollstreckung für Unterhalt abzuwenden.

Grundsätzlich ist es schwierig, die Vollstreckung von Unterhaltstiteln abzuwenden, da der Gesetzgeber dem Lebensunterhalt der Unterhaltsberechtigten Vorrang vor den meisten anderen Belangen einräumt. Das gilt insbesondere für laufende Unterhaltszahlungen. Dennoch gibt es Möglichkeiten, die Zwangsvollstreckung für Unterhalt abzuwenden:

  • Sofern es nicht grundsätzlich ums Geld geht, sondern nur um die Vermeidung einer Zwangsvollstreckung, kann der Unterhaltspflichtige schlicht selbst zahlen. Wird eine Vollstreckung trotz bereits beglichener Forderungen eingeleitet, kann dagegen u.a. mit einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) vorgegangen werden.
  • Gegen formale Fehler bei der Vollstreckung kann der Unterhaltspflichtige mit einer „Vollstreckungserinnerung“ (§ 766 ZPO) vorgehen, ggf. gefolgt von einer „sofortigen Beschwerde“ (§ 793 ZPO). Damit ist es beispielsweise möglich, gegen Fehler bei der Berechnung des Selbstbehalts oder gegen die Pfändung unpfändbarer Gegenstände vorzugehen.
  • Wird in die Rechte Dritter unzulässig eingegriffen – beispielsweise durch Pfändung geliehener oder vermieteter Gegenstände – ist auch eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) möglich.
  • Droht durch die Zwangsvollstreckung ein „nicht zu ersetzender Nachteil“, kann auch ein Vollstreckungsschutzantrag gestellt werden (§ 120 (2) FamFG). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Unternehmen des (selbständigen) Unterhaltspflichtigen anderenfalls nicht mehr zahlungsfähig wäre.
  • Grundsätzlich kann der Unterhaltspflichtige auch gegen den Unterhaltstitel (z.B. den Beschuss) selbst vorgehen, beispielsweise durch Rechtsmittel oder eine Anfechtung der Vaterschaft.
  • Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert, kann auch ein Abänderungsantrag eine Option sein, um die Unterhaltszahlungen zu verringern.

Sie brauchen juristische Unterstützung bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen oder möchten eine Zwangsvollstreckung für Unterhalt abwenden? Kontaktieren Sie uns! Wir unterstützen Mandanten im Großraum Nürnberg-Fürth-Erlangen gerne. 0911 971870