Es gibt Situationen, in denen ein Schenker gerne eine bereits getätigte Schenkung rückabwickeln oder widerrufen möchte, beispielsweise wenn das Haus auf Kinder oder Enkel überschrieben wurde und es danach Streit gibt oder der Schenker selbst bedürftig wird. Eine bereits vollzogene Schenkung lässt sich jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig machen. Auf dieser Seite erklären wir die wichtigsten Aspekte bei der Rückabwicklung von Schenkungen. Mandanten, die im Großraum Nürnberg-Fürth-Erlangen eine Schenkung rückgängig machen wollen, steht Rechtsanwalt Philipp Krasa gerne zur Seite. Andererseits unterstützt er auch Beschenkte, die sich gegen die Rückabwicklung einer Schenkung wehren wollen.
Allgemeine Gründe für eine Rückabwicklung
Wie andere Willenserklärungen kann auch eine Schenkung nichtig sein, wenn sie von einer geschäftsunfähigen Person oder während einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wurde (§ 105 BGB). Außerdem kann die Schenkung angefochten werden, wenn sie durch arglistige Täuschung oder Drohung zustande kam (§ 123 BGB).
Auch wenn die Schenkung korrekt zustande gekommen ist, kann in einigen Fällen noch eine Rückabwicklung möglich sein. Das gilt selbst für Schenkungen, die notariell beurkundet oder ins Grundbuch eingetragen wurden:
Schenkungs-Widerruf wegen „grobem Undank“
Nach § 530 BGB gilt:
„Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.“
Das bedeutet, dass ein Widerruf nur möglich ist, wenn der Beschenkte mit Vorsatz und tadelnswert handelt und dadurch eine Undankbarkeit zum Ausdruck bringt. Beispiele dafür können u.a. sein:
- Androhung oder Anwendung von Gewalt.
- Schwere Beleidigung.
- Verweigern eines vereinbarten Nutzungsrechts.
- Eheliche Untreue gilt nur in Ausnahmefällen als grober Undank. Voraussetzung ist, dass der Ehebruch nach der Schenkung stattgefunden hat und der Hauptgrund für das Scheitern der Ehe ist.
Ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks kommt nur in Betracht, wenn der Schenkende dem Beschenkten nicht bereits verziehen hat. Außerdem kann der Schenkende den Widerruf nur innerhalb eines Jahres erklären, nachdem er von dem Verhalten des Beschenkten Kenntnis erlangt hat.
Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers
Kann ein Schenker seine eigene Lebensführung oder gesetzlich verpflichtende Unterhaltszahlungen nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten, darf er nach § 528 BGB die Schenkung zurückfordern. Dies ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Beschenkte durch die Rückforderung selbst verarmen würde. Der Beschenkte kann die Rückgabe außerdem abwenden, indem er selbst für Lebensunterhalt bzw. Unterhaltsverpflichtungen des Schenkenden aufkommt. Tritt die Verarmung des Schenkers zwischen dem Abschluss des Schenkungsvertrags und der Erfüllung ein, kann dieser Notbedarf auch die Erfüllung der Schenkung verzögern.
Sozialhilfeträger wie das Sozialamt können auch gegen den Willen der schenkenden Person eine Schenkung zurückfordern. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Sozialamt für die Kosten eines Pflegeheims aufkommen soll. Auch ein Insolvenzverwalter kann eine Schenkung zurückfordern, allerdings nur bis zu 4 Jahre nach der Leistung.
Vertragliche Gründe für ein Rückforderungsrecht bei Schenkungen
In einem Schenkungsvertrag können die Beteiligten Auflagen vereinbaren, die der Beschenkte zu erfüllen hat. Erfüllt der Beschenkte die Auflagen nicht, kann der Schenker in vielen Fällen nach § 527 BGB die Schenkung rückgängig machen.
Teilweise enthalten Schenkungsverträge auch Rückforderungsklauseln. Diese dienen in der Regel der familieninternen „asset protection“ und greifen beispielsweise im Fall von Scheidung, Insolvenz, Suchterkrankung oder Tod des Beschenkten. Im Fall von Immobilien sollten solche Klauseln durch eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch abgesichert werden.
Grundsätzlich kann im Schenkungsvertrag auch vereinbart werden, dass der Schenkende die Schenkung ohne Grund zurückfordern darf. Dies kann sich allerdings steuerlich negativ auswirken. Auch beginnt in Fällen, in denen später ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, die Zehnjahresfrist nicht zu laufen.
Sonstige Gründe für ein Rückforderungsrecht bei Schenkungen
Auch außerhalb des Schenkungsrechts gibt es Regelungen, die ein Rückforderungsrecht bei Schenkungen ermöglichen:
Die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB kann insbesondere im Verhältnis zu ehemaligen Lebensgefährten, Verlobten, Schwiegerkindern oder Schwiegereltern ein Rückforderungsrecht bei Schenkungen begründen. In solchen Fällen ist anzunehmen, dass sich die Grundlage für den Schenkungsvertrag (die Beziehung) grundlegend verändert hat. Hier gibt es keine feste Frist für eine Rückforderung, sie dürfte aber bereits wenige Jahre nach der Schenkung ausgeschlossen sein.
Auch eine Zweckverfehlung nach § 812 BGB kann dem Schenker ein Recht geben, die Schenkung rückgängig zu machen. Voraussetzung ist, dass sich Schenker und Beschenkter bewusst waren, dass die Schenkung einen bestimmten Erfolg bezwecken soll (ohne dass dies eine strenge Auflage nach § 525 darstellt). Ein Beispiel dafür ist die Investition eines nichtehelichen Partners in die Immobilie des anderen, wenn beide damit den Zweck einer künftigen gemeinsamen Lebensführung verfolgen.
Pflicht- und Anstandsschenkungen
Unter Anstandsschenkungen versteht man übliche Schenkungen zu sozialen Anlässen wie Geburtstag, Weihnachten oder Hochzeit, die den Vermögensverhältnissen der Beteiligten entsprechen und deren Unterlassen für den Schenker einen Gesichtsverlust bedeuten würde. Pflichtschenkungen sind dagegen Schenkungen, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände sozial geboten sind. Pflichtschenkungen können auch einen hohen Wert haben.
Nach § 534 BGB können solche Pflicht- und Anstandsschenkungen weder bei Verarmung des Schenkers noch bei grobem Undank zurückgefordert werden.
Fristen für die Rückforderung von Geschenken
Für die Rückforderung von Geschenken gibt es grundsätzlich zwei Verjährungsfristen:
- Die 10-Jahresfrist gilt ab Vollzug der Schenkung, also beispielsweise mit der Übergabe und Übereignung von beweglichen Sachen oder mit der Eintragung ins Grundbuch bei Immobilien.
- Daneben gilt die regelmäßige Verjährungsfrist: Sobald der Rückforderungs-Anspruch entstanden ist und der Schenkende davon wusste (oder hätte wissen müssen) verjährt der Anspruch nach 3 Jahren zum Jahresende.
Maßgeblich ist die Frist, die zuerst abläuft. Erfolgt die Rückforderung der Schenkung nicht auf Grundlage von § 528 (Verarmung) oder § 530 BGB (grober Undank), können abweichende Fristen gelten.
Folgen der Rückforderung von Geschenken
Macht ein Schenker eine Schenkung rückgängig, kann er die Herausgabe nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Das bedeutet insbesondere: Hat der Beschenkte das Geschenkte bereits verloren, verbraucht oder zerstört, ist er nicht mehr bereichert und braucht grundsätzlich auch keinen Schadensersatz zu leisten.
Im Vergleich zu einer „Rückschenkung“ kann eine Rückforderung steuerliche Vorteile haben: Im Fall einer Rückschenkung kann ggf. ein zweites Mal Schenkungssteuer anfallen. Bei einer Rückforderung der Schenkung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen fällt dagegen nicht nur keine weitere Steuer an. In vielen Fällen erstattet das Finanzamt sogar bereits gezahlte Schenkungssteuer.
Rückforderung von Geschenken und Erbrecht
Auch Erben können teilweise eine Schenkung rückgängig machen. Das gilt beispielsweise, wenn der Beschenkte den Schenker widerrechtlich und vorsätzlich getötet oder ihn am Widerruf der Schenkung aufgrund von grobem Undank gehindert hat. Aus dem Erbrecht können sich auch weitere Rückforderungs-Ansprüche ergeben, beispielsweise wenn die Beteiligten durch die Schenkung einen Pflichtteils-Anspruch oder die Regelungen eines Erbvertrags umgehen wollten. Auch in solchen Fällen steht die Kanzlei Betroffenen aus dem Großraum Nürnberg-Fürth-Erlangen gerne zur Seite.