Gesetzliche Erbfolge ohne Testament – mit Schaubild

Gesetzliche Erbfolge ohne Testament: Schaubild mit Ehepartner, Erben 1. Ordnung (Kinder, Enkel etc.), Erben 2. Ordnung (Eltern & Abkömmlinge), Erben 3. Ordnung (Großeltern & Abkömmlinge) und Erben höherer Ordnung.
Rechtsanwalt Philipp Krasa in grauer Weste. Er vertritt Mandanten aus Nürnberg, Fürth & Erlangen u.a. als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie für Familienrecht. Außerdem ist er Spezialist für Erbrecht.

Philipp Krasa


Rechtsanwalt
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Verstirbt eine Person, ohne eine „Verfügung von Todes wegen“ (Testament oder Erbvertrag) zu hinterlassen, so gilt für die Erbauseinandersetzung die gesetzliche Erbfolge. Dabei ist grundsätzlich zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: Erblassern mit überlebendem Ehepartner und Erblassern ohne überlebenden Ehepartner.

 

Gesetzliche Erbfolge ohne überlebenden Ehepartner

Verstirbt der Erblasser, ohne einen überlebenden Ehepartner zu hinterlassen, erben die Verwandten des Verstorbenen. Verschwägerte Personen zählen nicht zu den Verwandten. Die potenziell Erbberechtigten sind dabei in Ordnungen eingeteilt. Ein Verwandter einer niedrigeren Ordnung schließt dabei alle Verwandten einer höheren Ordnung vom Erbe aus. Außerdem schließt ein überlebender Erbberechtigter alle anderen vom Erbe aus, die nur durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind. Die Ordnungen sind:

  • Erben 1. Ordnung (§ 1924 BGB): Die Abkömmlinge des Erblassers. Abkömmlinge sind Kinder, Enkel, Urenkel und weitere Kindeskinder. Dabei gibt es keinen Unterschied mehr zwischen ehelichen Kindern, unehelichen Kindern und adoptierten Kindern.
  • Erben 2. Ordnung (§ 1925 BGB): Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen, Nichten sowie deren Nachkommen.
  • Erben 3. Ordnung (§ 1926 BGB): Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen sowie deren Nachkommen.
  • Erben 4. Ordnung (§ 1928 BGB): Die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Großonkel, Großtanten sowie deren Nachkommen.
  • Erben 5. und höherer Ordnung (§ 1929 BGB): Die Ururgroßeltern und weitere Vorfahren sowie deren Abkömmlinge.

Erben erster Ordnung erben nach dem Stammesprinzip. Das bedeutet: Das Erbe wird gleichmäßig auf die Kinder des Erblassers verteilt. Sind potentielle Erben bereits vor dem Erblasser verstorben, wird ihr Anteil zu gleichen Teilen an ihre Abkömmlinge verteilt. Dazu ein Beispiel:

Der alleinstehende Erblasser hatte einen Sohn und eine Tochter. Die überlebende Tochter hat zwei Kinder, der bereits vorverstorbene Sohn hatte drei Kinder, die noch leben. Das Erbe wird zunächst jeweils zur Hälfte auf die Stämme von Sohn und Tochter verteilt. Da der Sohn bereits verstorben ist, erhalten seine Kinder seinen Anteil zu gleichen Teilen, also jeweils ein Sechstel des gesamten Erbes. Die Tochter erhält selbst die andere Hälfte des Erbes, während ihre Kinder leer ausgehen.

Bei Erben zweiter Ordnung und Erben dritter Ordnung gilt zunächst das Erbrecht nach Linien: Es erben die Eltern bzw. die Großeltern zu gleichen Teilen. Sind diese bereits verstorben, fällt ihr Anteil nach dem Stammesprinzip an ihre Abkömmlinge. Sind keine lebenden Abkömmlinge vorhanden, geht der Erbteil an das andere Elternteil bzw. Großelternteil über. Sind diese auch verstorben, erben deren Abkömmlinge. Ist ein Großelternpaar ohne lebende Abkömmlinge verstorben, fällt der Erbanteil an das andere Großelternpaar oder – sofern diese bereits verstorben sind – an deren Abkömmlinge. Dazu ein Beispiel:

Ein unverheirateter Erblasser hinterlässt keine Verwandten erster oder zweiter Ordnung, aber einen Großvater mütterlicherseits sowie einen Onkel und eine Tante väterlicherseits. Die Tante entstammt der ersten Ehe des Großvaters, Onkel und Vater des Erblassers der zweiten Ehe. Weitere Erben dritter Ordnung gibt es nicht. Es erben:

  • Der Großvater mütterlicherseits die Hälfte des Erbes (ein Viertel aus seiner Linie, ein Viertel aus der Linie seiner Frau).
  • Die Tante ein Achtel des Erbes (eine Hälfte aus dem Viertel der Linie des Großvaters väterlicherseits).
  • Der Onkel drei Achtel des Erbes (die andere Hälfte aus dem Viertel der Linie des Großvaters väterlicherseits sowie den gesamten Anteil aus der Linie der Großmutter väterlicherseits, also ein Viertel).

Bei Erben der vierten Ordnung und höherer Ordnungen erbt der nächste lebende Verwandte aus der niedrigsten Ordnung (Gradualsystem). Gibt es mehrere gleich nahe Verwandte, erben sie zu gleichen Teilen. Der Grad der Verwandtschaft bemisst sich dabei an der Zahl der Geburten, die zwischen dem Erblasser und dem potentiellen Erben liegen.

Gut zu wissen: Auch ungeborene, aber bereits gezeugte Kinder können erbberechtigt sein.

 

Gesetzliche Erbfolge mit überlebendem Ehepartner

Überlebt der Ehepartner den Erblasser, so erbt er oder sie neben den Verwandten. Dabei gilt nach § 1931 BGB folgendes:

Hausrat und Hochzeitsgeschenke stehen dem Ehepartner als sogenanntes „Voraus“ zu. Das kann wie ein gesetzliches Vermächtnis interpretiert werden.

Für die Verteilung des restlichen Erbes kommt es bei der gesetzlichen Erbfolge auf den Güterstand an und darauf, aus welcher Ordnung die anderen Erben stammen. Der überlebende Ehepartner erbt:

  • Ein Viertel des Erbes neben Erben erster Ordnung.
  • Die Hälfte des Erbes neben Erben zweiter Ordnung.
  • Die Hälfte des Erbes neben Großeltern.
  • Das gesamte Erbe, wenn es nur sonstige Erben dritter, vierter oder höherer Ordnung gibt.

Haben die Eheleute in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, so erbt der überlebende Ehepartner im Verhältnis zu den Kindern des Verstorbenen mindestens einen gleichen Anteil. (Bei einem Kind also die Hälfte, bei zwei Kindern ein Drittel und bei vier oder mehr Kindern bleibt es bei einem Viertel.)

Lebten die Eheleute zum Todeszeitpunkt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhält der Überlebende nach § 1371 BGB einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe von einem Viertel des Erbes – unabhängig davon, wie hoch der Zugewinn tatsächlich ausfiel oder ob überhaupt ein Zugewinn entstanden ist.

Wichtig ist dabei, dass das Erbrecht des Ehepartners spätestens mit der Scheidung endet, in vielen Fällen bereits während des laufenden Scheidungsverfahrens. Das Erbrecht behandelt eingetragene Lebenspartner im Wesentlichen wie Ehepartner.

Vermögen, das dem überlebenden Ehepartner bereits bei Eintritt des Erbfalls (anteilig) gehörte, bleibt auch weiterhin (anteilig) Eigentum des Ehepartners und gehört daher nicht zur Erbmasse. Besitzen beide Eheleute beispielsweise eine Immobilie zu gleichen Teilen, wird beim Tod eines Ehepartners auch nur eine Hälfte vererbt – und das nicht nur bei der gesetzlichen Erbfolge.
Sie finden das Schaubild bei uns auch als pdf.

 

Gesetzliche Erbfolge ohne Testament: Schaubild mit Ehepartner, Erben 1. Ordnung (Kinder, Enkel etc.), Erben 2. Ordnung (Eltern & Abkömmlinge), Erben 3. Ordnung (Großeltern & Abkömmlinge) und Erben höherer Ordnung.