Erbverträge sind eine Sonderform der „Verfügung von Todes wegen“ und eine Alternative zum Testament. Sie werden vor einem Notar geschlossen. Philipp Krasa, unser Anwalt für Erbrecht, hat regelmäßig mit dem Thema zu tun. Im Zusammenhang mit Erbverträgen unterstützt unsere Kanzlei Mandanten aus Nürnberg, Fürth und der Region insbesondere in folgenden Bereichen:
- Überprüfung von Erbverträgen vor der Unterzeichnung und juristische Beratung dazu.
- Beratung und Unterstützung von Vertragspartnern, die einen Erbvertrag aufheben oder dessen Aufhebung verhindern wollen.
- Unterstützung bei der Anfechtung oder Durchsetzung von Erbverträgen im Rahmen der Erbauseinandersetzung.
Hier erklären wir die wichtigsten Hintergründe zu Erbverträgen:
Was ist ein Erbvertrag?
Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei testier- und geschäftsfähigen Personen, in dem für mindestens einen der Vertragspartner eine „Verfügung von Todes wegen“ enthalten ist. Erbverträge können unter anderem dazu dienen, dass sich die Vertragsparteien gegenseitig als Erbe einsetzen. Auch andere Gegenleistungen für ein Vermächtnis oder die Einsetzung als Erbe sind möglich, beispielsweise die Zusage, den Vertragspartner im Alter zu pflegen. In einigen Fällen werden Erbverträge auch in Kombination mit Eheverträgen oder mit der Überschreibung von Immobilien an Kinder und Enkel abgeschlossen. Mandanten profitieren in solchen Fällen davon, wenn die beauftragten Anwälte auch Erfahrung im Familienrecht bzw. im Immobilienrecht haben.
Ein Erbvertrag entwickelt seine vertragliche Bindung grundsätzlich nur über Erbeinsetzungen, Vermächtnisse sowie Auflagen und Rechtswahl für den Nachlass. Insbesondere hindert der Erbvertrag den Erblasser nicht daran, „Verfügungen unter Lebenden“ zu treffen. So kann er beispielsweise sein Vermögen zu Lebzeiten ausgeben oder sogar verschenken. Unter Umständen kann der Erbe jedoch Schenkungen nach dem Tod des Erblassers zurückfordern. Auch in solchen Fällen unterstützt unsere Kanzlei Mandanten aus dem Großraum Nürnberg.
Erbvertrag und Pflichtteil
Ehepartnern und nahen Verwandten steht bei der Erbauseinandersetzung in der Regel ein Pflichtteil zu. Mit einem Testament lässt sich dieser Pflichtteil nur in bestimmten Fällen von Fehlverhalten des Erbberechtigten ausschließen. Auch ein Erbvertrag kann diese Regelung nicht aushebeln. Eine Ausnahme bildet eine freiwillige Verzichtserklärung des Erbberechtigten, die auch im Rahmen eines Erbvertrags festgehalten werden kann.
Wann wird ein Erbvertrag ungültig?
Im Gegensatz zu einem Testament wird ein Erbvertrag nicht automatisch ungültig, wenn der Erblasser ein neues Testament errichtet. Sowohl vor als auch nach einem gültigen Erbvertrag errichtete Testamente sind ungültig, sofern sie dem Erbvertrag widersprechen.
Grundsätzlich kann ein Erbvertrag nur schwer wieder aufgehoben oder ungültig werden. Ausnahmen sind insbesondere:
- Der Erbvertrag kann ein Widerrufsrecht oder Rücktrittsrecht enthalten.
- Ist der Erbvertrag durch Drohung, Täuschung, Irrtum, Übergehen von Pflichtteilsberechtigten oder bei mangelnder Testierfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit entstanden, ist eine Anfechtung möglich. Auch die Anfechtung ist notariell zu beurkunden und hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen, sobald der Anfechtungsgrund bekannt wurde.
- Der Erbvertrag kann durch einen notariellen Vertrag aufgehoben werden. Voraussetzung ist, dass alle Vertragspartner leben, geschäfts- und testierfähig sind und zustimmen.
- Ein Rücktrittsrecht besteht zudem bei Verfehlungen des Begünstigten, die auch zum Entzug des Pflichtteils berechtigen würden.
- Außerdem kann der Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten, wenn eine im Vertrag vereinbarte Verpflichtung aufgehoben wird – beispielsweise wenn der Begünstigte nicht mehr bereit oder in der Lage ist, Pflege oder Unterhalt wie vereinbart zu übernehmen.
- Unter Eheleuten wird der Erbvertrag auch durch Scheidung unwirksam, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das gilt bereits vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils, wenn der Erblasser selbst die Scheidung eingereicht oder ihr zugestimmt hat.
- Der Erbvertrag kann angefochten werden, wenn zusätzliche Pflichtteilsberechtigte hinzukommen, von denen der Erblasser bei Vertragsabschluss noch nichts wusste. Das können beispielsweise später geborene Kinder oder neue Ehepartner sein.
Darüber hinaus können auch die Begünstigten eines Erbvertrags erbunwürdig werden. Hier gelten die gleichen Regeln wie bei gesetzlicher Erbfolge und Testament.
Eine erfolgreiche Anfechtung des Erbvertrags setzt die vorherige Erbfolge wieder ein. Das gilt auch rückwirkend. Beispiel: Haben Ehepartner sich durch einen Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben und das gemeinsame Kind als Nacherben eingesetzt, kann der Erbvertrag angefochten werden, wenn der überlebende Ehepartner wieder heiratet. Immerhin steht dem neuen Ehepartner ein Pflichtteil zu. In diesem Fall ist aber auch die ursprüngliche Erbschaft neu auseinanderzusetzen.
Was kostet ein Erbvertrag?
Die Notarkosten für einen Erbvertrag hängen vom (Netto-)Vermögen ab, auf das sich der Erbvertrag bezieht. In der Regel fällt eine doppelte Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GnotK) an. Auch für die Aufbewahrung des Erbvertrags und die Registrierung im zentralen Testamentsregister können weitere Kosten anfallen.
Gut zu wissen: Unter Eheleuten (oder eingetragenen Lebenspartnern) kann ein gemeinsames Testament (z.B. das sogenannte Berliner Testament) eine günstigere Alternative zum Erbvertrag sein.