Testament

Die grundlegende Form des Testaments ist das Einzeltestament in Form eines eigenhändigen Testaments. Der Erblasser/die Erblasserin schreibt hier seinen/ihren letzten Willen nieder, setzt Erben ein und trifft im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten weitere Anordnungen. Das Testament muss eigenhändig, d. h. vollständig handschriftlich und persönlich geschrieben und unterschrieben werden.

Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, mit der der künftige Erblasser die Regelung für die Zeit nach seinem Tod trifft.
Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Sie ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers/der Erblasserin über sein/ihr Vermögen, welche erst im Falle seines/ihres Todes wirksam wird. Eine andere Form der Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag.

Wozu überhaupt ein Testament?

Fehlt ein Testament, kann dies existenzbedrohende Auswirkungen haben.
Ein Testament erspart Familie und Freunden Unsicherheit, Gewissenskonflikte und Streit sowie das meist langwierige Verfahren bei der Aufteilung des Nachlasses.
Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Nach dieser erben nur der Ehegatte oder die Verwandten. Sind solche nicht vorhanden, fällt der Nachlass dem Staat zu.

Gemeinschaftliches Testament

Das bekannteste gemeinschaftliche Testament ist das sog, „Berliner Testament“. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und können auch bestimmen, wer nach dem Letztversterbenden erben soll. Zumeist werden die Kinder der Ehegatten als Schlusserben eingesetzt. Diese Vorgehensweise ist üblich, wenn man gewährleisten möchte, dass das gemeinsame Vermögen zunächst an den Überlebenden und erst anschließend an die eigentlichen Erben übergehen soll.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist es wichtig, dass dieses von einem der Ehegatten handschriftlich verfasst und von beiden Ehegatten handschriftlich unterzeichnet sein muss. Wenn gegenseitige Verpflichtungen geändert oder widerrufen werden sollen, kann dies nur gemeinsam vorgenommen werden. Wenn einer der Ehegatten verstirbt, kann die gemeinsame Willenserklärung nicht mehr abgeändert werden. Bei einer Scheidung wird das gemeinsam verfasste Testament allerdings ungültig.
Bei diesen beiden Formen des gemeinschaftlichen Testaments können die Dokumente zu Hause aufbewahrt werden. Es ist aber auch möglich das Testament gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht zu hinterlegen.

Checklisten

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Philipp Krasa

In der Kanzlei seit 2016
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Rechtstipp Erbschaft – Rechtsanwalt Philipp Krasa