Erbe ausschlagen?

Eine Frau streckt abwehrend die Hand aus. Damit zeigt sie, dass sie das Erbe ausschlagen und ihr Vermögen schützen will.
Rechtsanwalt Philipp Krasa in grauer Weste. Er vertritt Mandanten aus Nürnberg, Fürth & Erlangen u.a. als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie für Familienrecht. Außerdem ist er Spezialist für Erbrecht.

Philipp Krasa


Rechtsanwalt
In der Kanzlei seit 2016


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Grundsätzlich haftet niemand gegen seinen Willen für die Schulden anderer. Das gilt auch unter Eheleuten und engen Verwandten. Im Erbfall gibt es daher die Möglichkeit, ein Erbe auszuschlagen. Ob eine Erbausschlagung sinnvoll ist, ist eher eine wirtschaftliche Frage, weniger eine juristische. Die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte berät Mandanten aus dem Großraum Nürnberg-Fürth-Erlangen zu allen juristischen Fragen rund um das Erbrecht. Unsere Anwälte sind nicht als Nachlassverwalter tätig und können – im Gegensatz zu Notaren – auch keine Erbausschlagung entgegennehmen. Dennoch können wir die wichtigsten Hintergründe erklären:

 

Wie Sie ein Erbe ausschlagen

Wer ein Erbe nicht antreten möchte, kann es ausschlagen. Personen, die ein Erbe ausgeschlagen haben, werden in der weiteren Erbauseinandersetzung so behandelt, als wären sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits selbst verstorben gewesen. Das bedeutet, dass der ausschlagende Erbe keinen Anspruch mehr auf das Erbe hat – auch nicht auf Pflichtteil oder Vermächtnisse. Hat der Erbe bereits Gegenstände aus dem Nachlass in Besitz genommen, hat er sie an die anderen Erben herauszugeben. Durch die Erbausschlagung können außerdem eigene Kinder oder Enkel als Erben nachrücken. Haben alle möglichen Erben das Erbe ausgeschlagen, erbt der Staat. Dieser kommt aber nicht für Schulden auf, die das Vermögen übersteigen.

Wer ein Erbe ausschlagen will, kann dies persönlich beim Amtsgericht erklären – entweder am letzten deutschen Wohnort des Erblassers oder am eigenen Wohnort. In der Region sind das unter anderem das Amtsgericht Nürnberg (Flaschenhofstraße 35, 90402 Nürnberg), das Amtsgericht Fürth (Hallstraße 1, 90762 Fürth), das Amtsgericht Erlangen (Mozartstraße 23, 91052 Erlangen) und das Amtsgericht Schwabach (Weißenburger Straße 8, 91126 Schwabach). Eine Vertretung ist nur mit beglaubigter Vollmacht möglich. Alternativ ist die Erbausschlagung auch bei einem Notar möglich. Erben im Ausland können die Erbausschlagung auch bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat erklären.

 

Erbe ausschlagen: Fristen

Die Frist für die Erbausschlagung beträgt in der Regel 6 Wochen. Anträge auf Fristverlängerung sind nicht vorgesehen. Die Frist beginnt, sobald man vom eigenen Erbrecht erfährt. Sie beginnt damit spätestens, wenn ein entsprechendes Schreiben vom Nachlassgericht eingeht. Die Frist verlängert sich auf 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe bei Fristbeginn im Ausland war.

 

Erbe ausschlagen für minderjährige Erben

Minderjährige können das Erbe nicht selbst ausschlagen. Die Sorgeberechtigten erklären stattdessen die Ausschlagung. Sind beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, haben sie auch gemeinsam die Erbausschlagung zu erklären. In vielen Fällen ist außerdem zunächst die Zustimmung des Familiengerichts einzuholen. Dadurch ändern sich die Fristen nicht. Die Zustimmung des Familiengerichts kann entfallen, wenn das Kind nur deshalb erben soll, weil der Sorgeberechtigte selbst das eigentlich ihm zustehende Erbe ausgeschlagen hat.

 

Erbe ausschlagen: Was passiert mit dem Hausrat?

Die Verteilung von Hausrat nach einem Erbfall kann komplex sein. Normalerweise steht der Hausrat dem überlebenden Ehepartner als „Voraus“ zu, durch Erbausschlagung entfällt dieses Recht aber.

Die gute Nachricht: Hausrat hat in vielen Fällen keinen nennenswerten Wert. Daher haben andere Erben oder Gläubiger oft wenig Interesse am Hausrat und man kann eine tragfähige Einigung erzielen. Die Rechtslage ist grundsätzlich folgende:

  • Hausrat, der Eigentum des Erblassers war, steht den Erben zu.
  • Hausrat, der Eigentum des ausschlagenden Erben war, bleibt sein Eigentum, da er nichts mit dem Erbfall zu tun hat. Das gilt beispielsweise für Gegenstände, die der Erbe selbst angeschafft hat oder die ihm geschenkt wurden.
  • Hausrat, der gemeinsames Eigentum von Erblasser und ausschlagendem Erben war, geht anteilig an die Erben über. Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt die (widerlegbare) Annahme, dass der Hausrat beiden Eheleuten zur Hälfte gehört.

 

Erbe ausschlagen und Mietvertrag

Haben Erblasser und ausschlagender Erbe gemeinsam eine Wohnung gemietet, bleibt der hinterbliebene Mieter Vertragspartner. Ist der Erblasser dagegen der alleinige Mieter, treten Angehörige seines Haushalts (insbesondere Ehepartner, Lebenspartner und Kinder) in den Mietvertrag ein. Sie können dies allerdings innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Erblassers ausschließen. Dies ist in § 563 BGB geregelt und unabhängig vom Erbrecht. Damit steht dieses Recht auch Haushaltsangehörigen zu, die das Erbe ausgeschlagen haben.

Wer ein Erbe ausschlägt und nicht in der Mietwohnung des Erblassers wohnt, hat dagegen keinen Anspruch auf die Wohnung oder den Hausrat. Er braucht sich allerdings auch nicht um Kündigung oder Räumung der Wohnung zu kümmern.

Sie haben Fragen zur Erbausschlagung oder allgemein zum Erbrecht? Kontaktieren Sie uns!