Nichts ist deutscher als die Vorliebe, sich Liegen an einem Pool oder in einer Sauna durch ein Handtuch zu „reservieren“. Durch diese Aktionen kommt es zuweilen zum Streit. In einem Fall, den das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden hat, hatte ein Mann das Handtuch eines Anderen von einer Liege entfernt. Dieser hatte die Liege mit einem Handtuch „reservieren“ wollen, während er in der Sauna war. Als er nach dem Saunagang zurückkehrte, stellte er den nun auf der Liege schlafenden Mann zur Rede. Die Diskussion mündete in einer handfesten Schlägerei mit einer gebrochenen Nase.
Aus Sicht des „Reservierers“ handelte es sich um Notwehr. Der Verletzte habe sein Handtuch entfernt und daher rechtswidrig gehandelt. Das Landgericht führte aus, dass Notwehr nicht vorliegt. Das Mitverschulden des „Handtuchentferners“ liege allerdings bei 25 %. Mangels Selbsthilferecht habe er nicht einfach das Handtuch weglegen dürfen.
Bei Fragen rund um das Thema Schmerzensgeld steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Roland Tilch, gerne mit Rat und Tat zur Seite.