Notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei der Kindesunterhaltsberechnung – was ist das?

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Dr. Gabriele Sonntag


Rechtsanwältin
Inhaberin der Rechtsanwaltskanzlei seit 1995


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In der Düsseldorfer Tabelle steht rechts außen der sogenannte „Bedarfskontrollbetrag“. Dies ist aber nicht der Eigenbedarf. Dieser „Bedarfskontrollbetrag“ soll für eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und allen unterhaltsberechtigten Kindern sicherstellen. Der notwendige Eigenbedarf gilt für die Einkommensgruppe bis 1.900,00 EUR netto. Er beträgt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern 1.370,00 EUR und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern, die noch in der allgemeinen Schulbildung sind, 1.120,00 EUR. Wenn das volljährige Kind in einer Ausbildung ist oder studiert sind es 1.370,00 EUR.

Wenn Sie Fragen zum Thema Eigenbedarf bei der Kindesunterhaltsberechnung haben, wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth. Sie berät Sie zu diesem Thema gerne.