Verfall von Urlaubsansprüchen

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Roland Tilch


Rechtsanwalt
In der Kanzlei seit 1996


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Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Arbeitnehmer müssen bis dahin ihren Urlaub nehmen, sonst droht laut Bundesurlaubsgesetz der Verfall der restlichen Urlaubstage. Arbeitgeber haben hierbei allerdings Mitwirkungspflichten.

Prinzipiell ist eine Urlaubsübertragung ins Folgejahr nur möglich, wenn dringende persönliche oder betriebliche Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall ist nach dem Bundesurlaubsgesetz eine Übertragung auf das nächste Jahr möglich, allerdings nur bis zum 31.03. Wird der Urlaub bis dahin nicht genommen, entfällt er grundsätzlich ersatzlos. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So hat der Europäische Gerichtshof inzwischen entschieden, dass das Deutsche Bundesurlaubsgesetz europarechtskonform anzupassen ist. Urlaubsansprüche können deshalb nicht mehr einfach verfallen, wenn der Arbeitgeber zuvor nicht auf den Resturlaub und den möglichen Verfall der Urlaubstage hingewiesen hat.

Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Roland Tilch, gerne mit Rat und Tat zur Seite.