Die gefahrgeneigte Arbeit

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Roland Tilch


Rechtsanwalt
In der Kanzlei seit 1996


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Arbeitnehmer im Außendienst müssen viel fahren. Wenn mit dem Dienstwagen ein Unfall passiert, ist die Frage, ob der Arbeitnehmer für den Schaden am Dienstfahrzeug haftet. Das Bundesarbeitsgericht schützt den Arbeitnehmer vor Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber. Es hat deshalb die Grundsätze der „gefahrgeneigten Arbeit“ entwickelt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer überhaupt nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig. Eine volle Haftung des Arbeitnehmers für Schäden besteht grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit. Bei Dellen oder Kratzern kommt dem Arbeitnehmer eine Beweiserleichterung zugute. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nachweisen, dass er den Schaden am Fahrzeug verursacht hat. Dellen oder Kratzer können auch von Dritten beim Parken verursacht worden sein.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch, Hans-Vogel-Straße 2, 90765 Fürth wenden.