Verträge für die Eigentümergemeinschaft

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Rechtsanwalt Philipp Krasa im grauen Anzug. Er vertritt Mandanten aus Nürnberg, Fürth & Erlangen u.a. als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie für Familienrecht. Außerdem ist er Spezialist für Erbrecht.

Philipp Krasa


Rechtsanwalt
In der Kanzlei seit 2016


pk@ra-sonntag

0911971870

Gerade in kleineren Miteigentümergemeinschaften kann ein einzelner Miteigentümer in die Verlegenheit kommen, etwas zu bezahlen, was die Gemeinschaft zahlen müsste. Dabei kann es sich z.B. um Energie- oder Heizkosten handeln. Der Miteigentümer kann nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften nur von der Gemeinschaft insgesamt, nicht aber von den anderen Miteigentümern, einen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn ein Eigentümer keine Verbindlichkeiten der Gemeinschaft tilgt, sondern wenn er an Stelle der Gemeinschaft Verträge mit Dritten, z.B. Versorgern oder Versicherungen, schließt und dann zahlt. Dabei kann er jedoch nicht willkürlich irgendwelche Verträge schließen. Es muss sich um Leistungen handeln, die im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind, wie z. B. Schneeräumdienst oder Gebäudeversicherung.

Bei Fragen rund um Miteigentum steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite, beispielsweise wenn es um die Gestaltung oder Durchsetzung von Verträgen der Eigentümergemeinschaft geht.