Alkoholkonsum am Arbeitsplatz

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Roland Tilch


Rechtsanwalt
In der Kanzlei seit 1996


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Alkoholkonsum am Arbeitsplatz führt nicht automatisch zu einer Kündigung. Arbeitgeber tun sich oft schwer mit einer Kündigung des Mitarbeiters wegen Alkoholkonsum, weil nicht klar ist, ob der Arbeitnehmer für sein Verhalten verantwortlich gemacht werden kann oder ob bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vorliegt. Dann wäre nur eine krankheitsbedingte Kündigung möglich. Dies zu unterscheiden ist für den Arbeitgeber schwierig. Er muss sich zwischen einer verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung wegen Krankheit entscheiden.

Liegt keine Alkoholsucht vor, ist der Arbeitnehmer regelmäßig verantwortlich für sein Verhalten am Arbeitsplatz. Ein Baggerfahrer, der während der Arbeitszeit trinkt, stellt eine Gefahr für sich und andere dar. Der Arbeitgeber kann dieses Verhalten abmahnen und das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall kündigen.

Liegt eine Suchterkrankung vor, ist eine Kündigung nur aus personenbedingten Gründen möglich. Dabei ist eine negative Prognose erforderlich. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ermöglichen, an einer Therapie teilzunehmen. Erst dann, wenn die Erkrankung dadurch nicht geheilt wird, ist eine krankheitsbedingte Kündigung grundsätzlich möglich.

Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch, Hans-Vogel-Straße 2, 90765 Fürth.